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Ringier bestreitet Persönlichkeitsverletzung von Spiess-Hegglin

Der Medienkonzern Ringier hat am Mittwoch vor dem Zuger Kantonsgericht bestritten, mit fünf Artikeln nach der Landammannfeier 2014 die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt zu haben. Die Artikel seien vor dem damaligen medialen Hintergrund zu beurteilen.

Agentur
sda
19.01.22 - 11:54 Uhr
Blaulicht
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin vor dem Prozess vor dem Kantonsgericht.
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin vor dem Prozess vor dem Kantonsgericht.
KEYSTONE/URS FLUEELER

Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Spiess-Hegglin klagte gegen Ringier auf eine Herausgabe des Gewinns, den das Unternehmen mit den Publikationen erwirtschaftet habe. Darin ging es um den intimen Kontakt zwischen Spiess-Hegglin und dem damaligen Kantonsrat Markus Hürlimann anlässlich der Landammannfeier, dessen Umstände juristisch nicht geklärt wurden.

Die 167 Artikel, die Ringier in ihren Print- und Online-Titeln wie dem «Blick» in der Folge veröffentlichte, lägen wie ein Schatten über Spiess-Hegglin, sagte deren Anwältin vor Gericht. Sie gelte in vielen Kreisen als Reizfigur.

Die Vertreterin forderte vom Gericht festzustellen, dass fünf dieser Artikel die Persönlichkeit ihrer Mandantin verletzt hätten. Als Konsequenz daraus müsse Ringier den damit erzielten Gewinn herausgeben.

Nicht von öffentlichem Interesse

Sie verwies auf Falschangaben in den fünf Artikeln und machte einen schweren Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin geltend, etwa mit Aussagen zu DNA-Spuren. An dieser Art von Presseveröffentlichung vor dem Hintergrund eines nicht gewollten sexuellen Kontaktes bestehe kein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, argumentierte sie.

Der Ringier-Vertreter erwiderte, die fünf zitierten Artikel seien nicht rechtsverletzend. Sie müssten vor dem Hintergrund der medialen Realität 2015 beobachtet werden. «Und da war halt diese Landammannfeier längst zum Gegenstand öffentlicher Aussprache geworden und gehörte nicht mehr dem Intimsbereich an.»

Anders sei dies beim ersten Prozess gewesen, als der Verlag für die Namensnennung von Spiess-Hegglin im Blick 2020 wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilt wurde. Ringier sei damals zum Verhängnis geworden, dass man als erste etwas geschrieben habe. In der Folge habe auch die Klägerin alles dazu beigetragen, dass es zu weiteren Geschichten gekommen sei, sagte der Vertreter.

«Keine Störungswirkung»

Ringier habe mit Löschung der Artikel alles das getan, was man vernünftigerweise habe tun können. «Gelöschte Artikel können weder eine Störungswirkung entfalten noch einen Störungszustand begründen.» Es müsse bewiesen sein, dass ein Artikel im Internet noch zugänglich ist. Das liege nicht vor.

Um den tatsächlichen Gewinn zu eruieren, fordert Spiess-Hegglin von Ringier vor Gericht Angaben etwa zu Klicks auf Online-Artikel, Werbeeinblendungen oder Einzelverkäufen. Gemäss Spiess-Hegglins Anwältin führten die fünf Artikel zu einem Erlös von rund 350'000 Franken.

Dies ist laut Ringier «viel zu hoch». Der Feststellungsanspruch sei wenn überhaupt mit 40'000 bis maximal 45'000 Franken angemessen bewertet. Ringier-CEO Marc Walder hatte sich nach dem Obergerichts-Urteil 2020 bei Spiess-Hegglin öffentlich entschuldigt.

Das Urteil oder eine allfällige weitere Beweiserhebung wird schriftlich bekanntgegeben.

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