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Jeder elfte Straftäter sitzt in privaten Vollzugseinrichtungen

Ende März haben sich 9,1 Prozent aller verurteilten Straftäter in privaten Vollzugseinrichtungen wie psychiatrischen Kliniken oder spezialisierten Wohn- und Pflegeheimen befunden. Das waren 633 von knapp 7000 Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüssten.

Agentur
sda
23.06.22 - 18:33 Uhr
Blaulicht
Nur gut 90 Prozent der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern und -täterinnen sitzen in einem klassischen Gefängnis. Im Bild der Gang eines Zellentraktes im Polizei- und Justizzentrum Zürich. (Archivbild)
Nur gut 90 Prozent der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern und -täterinnen sitzen in einem klassischen Gefängnis. Im Bild der Gang eines Zellentraktes im Polizei- und Justizzentrum Zürich. (Archivbild)
KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER

Dies geht aus den Ergebnissen des Monitorings Justizvollzug hervor, wie das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) am Donnerstagabend mitteilte.

Das Monitoring ist vom SKJV entwickelt worden und gibt Politik, Praxis und Öffentlichkeit erstmals Einblick in einen wichtigen Aspekt des strafrechtlichen Sanktionenvollzugs. Bisher war dieser gemäss SKJV von den amtlichen Statistiken vernachlässigt worden. Die Daten werden von den kantonalen Justizvollzugsanstalten geliefert.

Die neuen Daten machten sichtbar, dass nicht nur Justizvollzugseinrichtungen - also Gefängnisse -, sondern auch spezialisierte und staatlich beaufsichtigte psychiatrische Kliniken, Spitäler sowie Wohn- und Pflegeheime Vollzugsaufgaben erfüllten, hiess es in der Mitteilung. Demnach waren Ende März von total 6945 zu einem Freiheitsentzug verurteilten Personen deren 633 in einer externen Institution untergebracht.

Gründe für eine solche Einweisung können gesundheitlicher Natur sein, etwa aufgrund einer psychischen oder körperlichen Erkrankung, weil verurteilte Straftäter suchtkrank sind, oder weil die Gefangenen pflegebedürftig sind, namentlich ältere Verurteilte. «Ausgelagert» werden können Gefangene auch zur Vorbereitung auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Das SKJV wies weiter darauf hin, dass die Kantone seit über 60 Jahren in drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammenarbeiten. Kein Kanton könne alleine die verschiedenen Arten von Vollzugsplätzen bereitstellen.

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