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Fall Nock: Staatsanwalt und Verteidigung melden Berufung an

Die Staatsanwaltschaft Zofingen AG und die Verteidigung haben zur erstinstanzlichen Verurteilung des Hochseilartisten Freddy Nock Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Bezirksgericht eine höhere Strafe gefordert, der Verteidiger einen Freispruch.

Agentur
sda
23.12.19 - 11:09 Uhr
Blaulicht
Die Staatsanwaltschaft Zofingen AG und die Verteidigung haben zur erstinstanzlichen Verurteilung des Hochseilartisten Freddy Nock Berufung angemeldet. (Archivbild)
Die Staatsanwaltschaft Zofingen AG und die Verteidigung haben zur erstinstanzlichen Verurteilung des Hochseilartisten Freddy Nock Berufung angemeldet. (Archivbild)
Keystone/ENNIO LEANZA

Die Anmeldung der Berufung bedeute, dass die Staatsanwaltschaft erst nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils entscheide, ob sie Berufung einlegen werde. Das teilte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau am Montag mit. Der Verteidiger gab auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA bekannt, man habe ebenfalls Berufung angemeldet.

Das Bezirksgericht Zofingen hatte den 55-jährigen Nock am 11. Dezember wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Unbestrittene Streitigkeiten

Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren gefordert. Es sei wiederholt zu massiver Gewalt gekommen. Die Staatsanwaltschaft hatte Nock auch wegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung angeklagt.

Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Die Sachverhalte seien nicht belegt. Der Tötungsvorsatz sei eine Erfindung der Staatsanwaltschaft. Es sei jedoch richtig, dass die Streitigkeiten jeweils hässlich ausgetragen worden seien.

Sich tot gestellt

Nock hatte gemäss Urteil versucht, seine Frau im März 2013 mit einem Kissen zu ersticken. Er habe die Frau aufs Bett geworfen und das Kissen mit beiden Händen auf den Kopf der Frau gedrückt, hielt die Gerichtspräsidentin fest. Diese habe sich leblos gestellt, daher sei nichts Schlimmeres geschehen.

Nock war vergangene Woche acht Tage nach seiner Verurteilung aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts hatte die entsprechende Beschwerde von Nock gutgeheissen. Sie schätzte die Flucht- und Wiederholungsgefahr anders ein als das Bezirksgericht Zofingen.

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