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Die Genfer Justiz muss homophobe Äusserungen untersuchen

Die Genfer Justiz muss auf Geheiss des Bundesgerichts homophobe Beschimpfungen und Drohungen von Arbeitskollegen gegen einen Serviceangestellten untersuchen. Die Lausanner Richter haben eine Beschwerde des Angestellten gegen eine Einstellungsverfügung gutgeheissen.

Agentur
sda
13.11.19 - 12:00 Uhr
Blaulicht
Das Bundesgericht in Lausanne hat die Genfer Justiz angewiesen, im Fall von homophoben Beschimpfungen gegen einen Serviceangestellten zu ermitteln. (Archivbild)
Das Bundesgericht in Lausanne hat die Genfer Justiz angewiesen, im Fall von homophoben Beschimpfungen gegen einen Serviceangestellten zu ermitteln. (Archivbild)
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Der Serviceangestellte war Ende Juni in einem Restaurant angestellt worden. Schon nach kurzer Zeit war er diskriminierenden Äusserungen seiner Arbeitskollegen ausgesetzt. Gemäss seinen Aussagen hätten sie ihn wegen seinen «weiblichen» Manieren verspottet. Er sei homophoben Beschimpfungen wie «PD» (Schwuler) ausgesetzt gewesen. Der Küchenchef habe sogar gedroht, ihn mundtot zu machen.

Zwei Wochen vor Ende seines Arbeitsvertrages warf er schliesslich das Handtuch, demissionierte und verzeigte seine Arbeitskollegen bei der Genfer Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft stufte den Fall jedoch als zu geringfügig ein und stellte das Verfahren ein. Dieser Entscheid wurde auch von der Rekursstrafkammer gestützt.

Anders sieht es gemäss einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgericht in Lausanne. Es hiess die Beschwerde des Serviceangestellten gut und wies die Angelegenheit zur Untersuchung an die Genfer Justizbehörden zurück. Die Lausanner Richter stützen sich in ihrem Entscheid auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach sind die Behörden dazu verpflichtet, zu untersuchen, ob in einem solchen Fall rassistische Motive, Hassgefühle oder ethnische Vorurteile eine Rolle spielen.

Eine Diskriminierung gestützt auf die sexuelle Orientierung eines Menschen sei ebenso schwerwiegend wie Rassismus, der sich auf die Herkunft oder die Hautfarbe eines Menschen stütze. Unter diesem Gesichtspunkt habe die Genfer Justiz die Klage des Angestellten nicht einfach abweisen dürfen, weil dessen Darstellung von der Version seiner Arbeitskollegen abgewichen sei, welche lediglich von scherzhaften Äusserungen oder im Fall der Drohung von einer Stresssituation gesprochen hätten.

Unterschiedliche Versionen

Die Sachverhaltsdarstellung der Strafrekurskammer weiche klar von jener des Rekurenten ab, der davon gesprochen habe, er sei ausgegrenzt worden und dabei wiederholten Beschimpfungen diskriminierenden Charakters ausgesetzt gewesen. Diese Situation habe den Serviceangestellten auch dazu bewogen, seine Arbeitsstelle vorzeitig aufzugeben.

Die Genfer Justizbehörden hätten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht einfach relativieren und seine Darstellung des Sachverhalts ausklammern dürfen. Dafür wären andere, objektive Kriterien notwendig gewesen wie beispielsweise konfuse Aussagen des Beschwerdeführers, die ihn gegenüber seinen Arbeitskollegen weniger glaubhaft gemacht hätten.

Indem die Aussagen des Beschwerdeführers ohne eine Untersuchung interpretiert worden seien habe die Strafkammer eine Beweisführung vorgenommen, die ihr in diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht zugestanden habe.

(Urteil 68 673/2019 vom 31. Oktober 2019)

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