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Mörder von Marie wird normal verwahrt

Der Mörder von Marie muss eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen und wird anschliessend ordentlich verwahrt. Dies hat das Waadtländer Kantonsgericht nach der Aufhebung der lebenslangen Verwahrung durch das Bundesgericht entschieden.

Agentur
sda
27.09.18 - 18:31 Uhr
Blaulicht
Staatsanwalt Eric Cottier hatte sich anfänglich vehement für eine lebenslängliche Verwahrung des Mörders von Marie ausgesprochen. Nun wird der Mann in eine ordentliche Verwahrung geschickt.
Staatsanwalt Eric Cottier hatte sich anfänglich vehement für eine lebenslängliche Verwahrung des Mörders von Marie ausgesprochen. Nun wird der Mann in eine ordentliche Verwahrung geschickt.
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Nach Ansicht der Richter des Waadtländer Appellationsgerichts ist das Rückfallrisiko beim heute 42-jährigen Wiederholungstäter als extrem hoch einzustufen. Zudem sei der Mann «untherapierbar».

Die Gerichtspräsidentin erinnerte am Donnerstagnachmittag bei der Verlesung des Urteils an das äusserst düstere Bild, das die psychiatrischen Gutachter von dem Mann gezeichnet hatten.

Keine Therapiemöglichkeit

Der im Kanton Freiburg in einer wohlhabenden Familie aufgewachsene Schweizer habe eine schwere psychische Störung mit sadistischer Ausprägung und dem krankhaften Zwang, Frauen zu dominieren und zu erniedrigen, bevor er sie töte. Der Mörder der jungen Marie gehöre zu einer Kategorie von ausserordentlich gefährlichen Wiederholungstätern, bei denen es keine Therapiemöglichkeit gebe.

Das Kantonsgericht folgte mit seinem Urteil dem Antrag von Staatsanwalt Eric Cottier. Die von der Verteidigerin Véronique Fontana geforderten stationären therapeutischen Massnahme könnten bei einem solchen Täterprofil nicht angewendet werden.

Nachdem das Bundesgericht im März die sowohl in erster als auch in zweiter Instanz angeordnete lebenslange Verwahrung aufgehoben habe, sei die ordentliche Verwahrung die einzig angemessene Massnahme für den Vergewaltiger und zweifachen Mörder, urteilten die Richter.

Die lebenslängliche Freiheitsstrafe wurde im Berufungsprozess nicht mehr in Frage gestellt. Der Verurteilte kann allerdings erneut bis vor Bundesgericht gelangen. Die Verteidigerin wird voraussichtlich nächste Woche entscheiden, ob sie rekurrieren wird.

Entlassung theoretisch möglich

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung in der Regel voraus. Im Gegensatz zur lebenslangen Verwahrung kann bei der ordentlichen Verwahrung die Entlassung des Täters auf Gesuch hin alle ein bis zwei Jahre geprüft werden.

Der Täter darf allerdings erst in die Freiheit entlassen werden, wenn er keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt. Im Falle des Mörders von Marie hatten sich die Justizbehörden bereits einmal in seiner Gefährlichkeit getäuscht.

Der Mann war bereits im Jahr 2000 im Alter von 22 Jahren zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er 1998 seine damalige Ex-Freundin in einem Chalet in La Lécherette VD vergewaltigt und erschossen hatte.

Elektronische Fussfesseln

2012 erfolgte eine bedingte Entlassung. Obwohl er unter Hausarrest stand und elektronische Fussfesseln trug, konnte der verurteilte Mörder das Überwachungssystem überlisten und sich unbemerkt entfernen.

Ab März 2013 stand er in Kontakt mit der 19-jährigen Marie, die er über das Internet kennengelernt hatte. Am 13. Mai 2013 entführte er sein Opfer mit einem Auto und fuhr mit der jungen Frau von ihrem Arbeitsplatz in Payerne VD in einen Wald bei Châtonnaye FR, wo er sie über Stunden quälte und schliesslich mit einem Gürtel erdrosselte. Die Tat sorgte landesweit für Entsetzen.

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