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Gericht erklärt Schützen von Daillon für unzurechnungsfähig

Ein Mann, der Anfang 2013 im Walliser Dorf Daillon mit Schüssen drei Frauen getötet und zwei Männer verletzt hat, muss in eine Therapie. Ein Gericht im Kanton Wallis beurteilte ihn als unzurechnungsfähig.

Agentur
sda
30.08.18 - 15:56 Uhr
Blaulicht
Spuren der Schüsse in Daillon VS. Ein Mann, der 2013 im Dorf um sich geschossen hat, wird vom Gericht als unzurechnungsfähig erklärt und muss in eine Therapie. (Archivbild)
Spuren der Schüsse in Daillon VS. Ein Mann, der 2013 im Dorf um sich geschossen hat, wird vom Gericht als unzurechnungsfähig erklärt und muss in eine Therapie. (Archivbild)
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Bezirksgericht Hérens-Conthey folgte am Donnerstag den Anträgen von Anklage und Verteidigung. Demnach muss der Mann eine Therapie in einer Einrichtung absolvieren. Zwei Experten waren in ihren Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Angeklagte an paranoider Schizophrenie leide und unzurechnungsfähig sei.

Überwinden helfen

Das Gericht hielt dennoch fest, dass der Beschuldigte Mordversuche und Morde begangen habe. Es folgte damit einem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Feststellung der Taten sollte es den überlebenden Opfern und den Angehörigen der Opfer helfen, über die Tragödie hinwegzukommen.

Der zur Tatzeit 33-jährige Mann schoss am 2. Januar 2013 mit einem Armee-Karabiner und einer Schrotflinte rund 30 Mal im 400-Einwohner-Dorf Daillon oberhalb von Sitten um sich. Er eröffnete das Feuer auf mehrere Personen, zuerst vom Fenster seiner Wohnung aus und danach auf offener Strasse.

Drei Frauen wurden getötet und zwei Männer verletzt, darunter ein Onkel des Schützen. Die Staatsanwaltschaft verlangte für ihn eine Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung. Der Täter befindet sich bereits in einer Behandlung, wie die Staatsanwältin in der Gerichtsverhandlung sagte. Diese scheine Früchte zu tragen.

Verlängerbare Massnahme

Von Unzurechnungsfähigkeit war auch die Verteidigung ausgegangen. Sie unterstützte den Antrag der Anklage, dass der Täter eine Therapie absolvieren müsse, verlangte dabei aber die Abweisung der Forderungen der Zivilkläger. Der Beschuldigte sei mittellos.

Die therapeutische Massnahme, für die eine geschlossene Einrichtung empfohlen wird, dauert im Grundsatz fünf Jahre. Das Gericht kann aber Verlängerungen von jeweils weiteren fünf Jahren anordnen, so lange es dies für angezeigt hält. Sollte die Therapie scheitern, kann sie in eine ordentliche Verwahrung umgewandelt werden.

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