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Ausländisches Lamm statt einheimisches Wild

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verurteilt einen 40-jährigen Fleischfachmann aus dem Toggenburg zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, weil er Fleisch falsch deklarierte.

Südostschweiz
24.01.18 - 10:30 Uhr
Blaulicht
Im Toggenbrug war nicht in der Packung, was draufstand.
Im Toggenbrug war nicht in der Packung, was draufstand.
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Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat am 9. Januar einen Strafbefehl gegen einen  Fleischfachmann aus dem Toggenburg erlassen. Der 40-Jährige wurde verurteilt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mehrfacher vorsätzlicher Übertretung sowie fahrlässiger Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) des Kantons St. Gallen erstattete bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Anzeige. Aufgrund eines Konsumentenhinweises und damit verbundener Kontrollen wurden daraufhin bei einem Metzgereibetrieb im Toggenburg Unregelmässigkeiten bei der Fleischdeklaration festgestellt. Es bestand der Verdacht, dass Lammfleisch als einheimisches Wild deklariert und vertrieben wurde. Die Kantonspolizei St. Gallen durchsuchte die Standorte der besagten Metzgerei sowie den von ihr belieferten Restaurationsbetrieben.

Einwandfreies Fleisch

Nun ist die Untersuchung abgeschlossen. Wie die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mitteilte, ergaben Proben von Wildpfeffer der Saison Herbst 2015 nicht nur auf der Packung falsch deklariertes Fleisch. Es wurde auch nachgewiesen, dass von Juli 2014 bis November 2015 importiertes als Schweizer Fleisch deklariert war.

Die Abklärungen haben ebenfalls ergeben, dass das falsch deklarierte Fleisch qualitativ einwandfrei und hochwertig war. Durch die falsche Deklaration ist die Kundschaft allerdings über den Inhalt und die Herkunft getäuscht worden.

Der Verurteilte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Franken bestraft. Diese muss er nicht bezahlen, sofern er in den nächsten zwei Jahren nicht erneut straffällig wird. Bezahlen muss er hingegen eine Busse von 8000 Franken und die Verfahrenskosten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

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Der verurteilte Fleischverkäufer sollte bei Namen und Ortschaft in der Presse stehen. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf das solche Schmarotzer gemieden werden könnten.

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