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Velorikschas sollen Velowege benutzen dürfen

Elektrische Mobilitätshilfen wie beispielsweise Stehroller oder Velorikschas sollen weitgehend den E-Bikes gleichgestellt werden. Dies schlägt das Bundesamt für Strassen (Astra) vor. Es hat am Donnerstag eine Anhörung zur Änderung von sechs Verordnungen eröffnet.

Südostschweiz
14.08.14 - 14:09 Uhr

Bern. – Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen. Ab 14 Jahren könnten sie mit dem Führerausweis für Motorfahrräder, dem «Töffliausweis», und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden, wie das Astra schreibt.

Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf Velowegen fahren, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen von rikschaartigen Fahrzeugen berechtigten eine breite Palette von Ausweisen, nämlich jegliche Motorradausweise, der Ausweis B für Personenwagen oder auch der Ausweis F (bis 45 km/h). Je nach Ausweis sei somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.

Klare Regeln soll es auch für die Nutzung motorisierter Rollstühle durch Gehbehinderte geben. Sie dürfen heute auf Trottoirs und anderen Fussgängerflächen gefahren werden.

Das Privileg ist aber im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug, also den Rollstuhl, und nicht an den Benutzer geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auf Fussgängerflächen benutzen dürfen.

Das Astra weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren zunehmend elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden sind, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Entsprechend würden heute die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen nicht gerecht. Das Parlament hatte mit einer Motion dem Bundesrat den Auftrag erteilt, dies Situation zu verbessern. (sda)

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