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Grundrecht eines Kindes von gleichgeschlechtlichem Paar verletzt

Die Schweiz hat laut EGMR das Recht eines Kindes auf Familienleben verletzt, weil es nicht beiden gleichgeschlechtlichen Elternteilen möglich war, sich als solche im Personenstandsregister einzutragen. Eine Leihmutter hatte das Kind ausgetragen.

Agentur
sda
22.11.22 - 10:46 Uhr
Politik
Die Eintragung von zwei Männern als Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes wurde in der Schweiz verweigert. (Symbolbild)
Die Eintragung von zwei Männern als Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes wurde in der Schweiz verweigert. (Symbolbild)
KEYSTONE/MARTIN RUETSCHI

Gezeugt wurde das Kind 2011 durch eine Eizellenspende und das Sperma von einem der beiden Männer. Ausgetragen wurde das Kind von einer Frau in den USA, die nicht identisch ist mit der Eizellenspenderin. Die beiden Männer leben in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass es keine Konventionsverletzung gegenüber den beiden Männern gegeben hat, weil die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist und gegen den Ordre Public verstösst. Nur der biologische Vater wurde im Schweizer Personenstandsregister eingetragen.

In Bezug auf das Kind verurteilt der EGMR hingegen, dass es keine Möglichkeit gab, zwei rechtliche Elternteile einzutragen. Zu jenem Zeitpunkt war es gleichgeschlechtlichen Paaren mit eingetragener Partnerschaft nicht möglich, das Kind des Partners zu adoptieren.

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