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Neuenburger Plakatverbot für UFO-Sekte war EMRK-konform

Das Verbot für eine Plakat-Aktion der UFO-Sekte Raël ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die Grosse Kammer des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat bestätigt, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt worden ist.

Südostschweiz
13.07.12 - 15:43 Uhr

Strassburg. – Die Neuenburger Behörden hatten der Raël-Bewegung 2001 die Bewilligung für eine Plakat-Aktion verweigert. Stein des Anstosses war nicht das Plakat selber. Das Verbot erfolgte vielmehr wegen der fett aufgedruckten Adresse der Raëlianer-Homepage, auf der die Vereinigung ihre Ideen propagiert.

Das Bundesgericht bestätigte 2005, dass das öffentliche Interesse an der Nicht-Verbreitung dieser Ideen die Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertige. Problematisch erschien den Richtern in Lausanne der Link zur Raëlianer-Firma Clonaid, die 2002 die Geburt des ersten Klon-Babys gemeldet hatte.

Bedenken äusserte das Bundesgericht weiter zum Umstand, dass gewisse Passagen in Büchern von Sektengründer Raël zum Sex mit Minderjährigen verleiten könnten. Zumindest als stossend wertete es schliesslich das Eintreten für die Geniokratie, bei der eine Weltregierung von Genies über den Rest der Menschheit herrscht.

Auf eine Beschwerde der Sekte entschied die erste Abteilung des EGMR im Januar 2011, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht verletzt worden sei. Die Sekte zog den Fall weiter an die Grosse Kammer, die am Freitag nun mit neun zu acht Richterstimmen zum gleichen Schluss gekommen ist.

Die Richter in Strassburg halten fest, dass ein Staat im Bereich kommerzieller Tätigkeit einen weiteren Spielraum zur Einschränkung der Meinungsfreiheit hat als bei politischen Angelegenheiten. Die Aktion der Raëlianer sei eher im Bereich des Wirtschaftlichen anzusiedeln, da es um Mitgliederwerbung gegangen sei. (sda)

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