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Covid-Zertifikat für Genesene soll im Inland länger gelten

Das Genesenen ausgestellte Covid-Zertifikat soll in der Schweiz nicht mehr ein halbes Jahr, sondern neu ein ganzes Jahr gelten. Das plant der Bundesrat.

Südostschweiz
20.10.21 - 16:12 Uhr
Politik

Konkret plant der Bundesrat, dass die bisher für Genesene ausgestellten Covid-Zertifikate statt 180 Tage neu 365 Tage gelten. Die verfügbaren Daten belegten eine ausreichende Schutzwirkung vor schweren Erkrankungen und Spitaleinweisungen, schreibt er dazu.

Da in der EU Zertifikate für Genesene mit wenigen Ausnahmen nur 180 Tage gültig sind, soll das auf ein Jahr verlängerte Zertifikat nur in der Schweiz benutzt werden können. Der Bundesrat plant mit einem zur Diskussion gestellten «Schweizer Covid-Zertifikat» aber noch weitere Neuerungen, wie er am Mittwoch mitteilte.

Zertifikat auch mit Antikörpertest

Genesenen will er den Zugang zum Zertifikat erleichtern. Wer von Covid-19 genesen ist, muss dies für ein Zertifikat heute mit einem PCR-Test belegen. Neu soll auch ein aktueller und positiver serologischer Antikörpertest zum Zertifikat führen. Dieser Test soll kosten, das so erhaltene Zertifikat neunzig Tage gültig sein.

Auch für Touristen plant der Bundesrat Erleichterungen. Ein nur in der Schweiz gültiges Zertifikat schlägt der Bundesrat auch für Personen vor, die mit einem nur von der WHO zugelassenen Impfstoff immunisiert sind. Zurzeit sind dies die chinesischen Impfstoffe Sinovac und Sinopharm. Doch das Zertifikat wäre nur dreissig Tage gültig. Der Bundesrat will so Wirtschaft und Tourismus unterstützen.

Heute erhalten Touristen das in der Schweiz und in der EU gültige Zertifikat, wenn sie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind. Das sind die in der Schweiz verwendeten Impfstoffe von Pfizer/Biontech, Moderna und Johnson&Johnson sowie Astrazeneca. Der russische Impfstoff Sputnik V ist in der EU noch in Prüfung.

Zugang zum maschinenlesbaren Schweizer Zertifikat sollen schliesslich auch Menschen haben, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen können. Für sie soll das Zertifikat ein Jahr lang gültig sein. Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen haben diese Personen schon.

Mit den vorgeschlagenen Erleichterungen will der Bundesrat Anliegen des Parlaments aus der Herbstsession aufnehmen. Die Konsultation dazu läuft bis am 26. Oktober. Am 3. November will der Bundesrat definitiv entscheiden.

Noch keine Lockerung der Zertifikatspflicht

Eine Lockerung der Zertifikatspflicht, die von Parteivertreterinnen und -vertretern verschiedener Couleur verschiedentlich gefordert worden ist, ist für den Bundesrat noch kein Thema. Er diskutierte darüber, kam aber zum Schluss, dass die Risiken für das Gesundheitsweisen noch zu hoch seien, wie er mitteilte.

Der Bundesrat begründet dies mit den kühleren Temperaturen, dem Ende der Herbstferien, den stagnierenden Fallzahlen, der hoch ansteckenden Delta-Variante von Sars-CoV-2, die zu mehr schweren Erkrankungen führt, und der noch «relativ tiefen Immunisierung».

Der Bundesrat bleibt aber dabei, die Zertifikatspflicht unabhängig von der Durchimpfungsrate zu lockern, sobald keine Überlastung der Spitäler mehr droht. Prognosen seien derzeit schwierig, schreibt er. In den nächsten Wochen dürften die Fallzahlen nach dem Ferienende und vermehrten Zusammenkünften in Innenräumen wieder steigen.

In den Niederlanden oder in Israel seien die Fallzahlen nach der Öffnung rasch angestiegen, die Spitäler erneut stark belastet, schreibt der Bundesrat. In beiden Ländern sei die Durchimpfungsrate bei der Öffnung ähnlich hoch gewesen wie derzeit in der Schweiz. Mitte November will der Bundesrat die Lage erneut beurteilen. (sda/so)

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Eine Charme-Offensive des BR? Interessant wie selektiv hier Freiheiten verteilt werden. Kurz vor dem Urnengang, kein Zufall. Nicht vergessen am 28.11 geht es unter anderem um:
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- Verweigerung des Zuganges zu Kultur, Restaurants, Freizeit und Sport für ungeimpfte Personen (Art. 6a Covid-19-Gesetz).
- Dass Studenten mit einem guten Immunsystem einen Nachweis erbringen müssen, um Bildungsstätten besuchen zu dürfen (Art. 6a Covid-19-Gesetz).

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