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Neuer Anstieg des Referenzzinssatzes im Winter oder 2024

Das Bundesamt für Wohnungswesen rechnet im Winter oder 2024 mit einem weiteren Anstieg des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte. Das berechtigt die Vermieter zu einer Mieterhöhung um drei Prozent, so dass sich das Wohnen innert eines Jahres um 6 Prozent verteuert.

Agentur
sda
01.06.23 - 10:21 Uhr
Politik
Verweist auf die Einsprachemöglichkeiten der Mieterschaft: BWO-Direktor Martin Tschirren (Mitte) zwischen Mediensprecherin Eva van Beek und Cipriano Alvarez, Leiter der BWO-Rechtsabteilung.
Verweist auf die Einsprachemöglichkeiten der Mieterschaft: BWO-Direktor Martin Tschirren (Mitte) zwischen Mediensprecherin Eva van Beek und Cipriano Alvarez, Leiter der BWO-Rechtsabteilung.
KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Den für die Mieten ausschlaggebenden Zinssatz ermittelt das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich. Dessen Direktor Martin Tschirren sagte am Donnerstag vor den Medien in Bern, ab Freitag gelte der erhöhte Referenzzinssatz von 1,5 Prozent. Eine weitere Erhöhung auf 1,75 Prozent sei für den Winter oder das kommende Jahr zu erwarten.

Für die Mieter schlägt sich das stark aufs Portemonnaie aus. Jede Erhöhung um einen Viertelprozentpunkt berechtigt die Vermieter zu einer Erhöhung des Mietzinses um 3 Prozent. Dies ist aber nur der Fall, wenn der im Mietvertrag festgelegte Referenzzinssatz unter dem neuen Satz von 1,5 Prozent liegt, wie Tschirren sagte.

Die Erhöhung des Referenzwerts ist eine Premiere seit dessen Einführung 2008. Vorher war er immer gesunken oder stabil geblieben.

Die Mieterschaft kann gegen ungerechtfertigt erfolgte Mieterhöhungen bei den Schlichtungsstellen vorgehen, worauf der BWO-Direktor ausdrücklich hinwies. Er nimmt an, dass etwa 25 Prozent der Vermieter frühere Senkungen des Referenzzinssatzes jeweils an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben haben.

Bei einer Senkung um 0,25 Prozentpunkte hat die Mieterschaft Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2,91 Prozent, wie das Bundesgericht entschied. Die Diskrepanz zum Erhöhungsanspruch der Vermieterseite ist der Prozentrechnung geschuldet.

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