Öffentliche Hand soll etwas gegen fehlbare Auftragnehmer unternehmen können
Der Kanton will Unternehmer büssen und von Vergabeverfahren ausschliessen können, wenn sich diese bei öffentlichen Aufträgen falsch verhalten. Bislang sind Kanton und Gemeinden die Hände weitgehend gebunden.

Es ist eine Gesetzeslücke im Glarner Beschaffungswesen: Selbst wenn der Kanton oder eine Gemeinde eine fehlbare Firma erwischt, darf sich diese bei der nächsten Ausschreibung wieder um einen öffentlichen Auftrag bewerben. Denn das Submissionsgesetz des Kantons Glarus verfügt über keine Grundlagen, um fehlbare Anbieter generell aus dem Submissionsverfahren auszuschliessen. Das stellte das Glarner Verwaltungsgericht im Sommer fest, als es den Fall eines Anbieters verhandelte, welchen die Gemeinde Glarus Süd für fünf Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausschliessen wollte.
Vier Landräte (alle auch Gemeinderäte von Glarus Süd) forderten deshalb in einer Motion, der Kanton solle die Gesetzeslücke schliessen. Es sei stossend, dass Kanton und Gemeinden nichts in der Hand hätten, um fehlbare Firmen von öffentlichen Aufträgen auszuschliessen, schrieben die Motionäre um Erstunterzeichner und Gemeindepräsident Mathias Vögeli (BDP). «Dies würde im schlimmsten Fall bedeuten, dass der Auftraggeber mit Anbietern, bei welchen das Vertrauensverhältnis zerstört ist, einen Werkvertrag oder einen anderen Vertrag abschliessen müsste», so die Motion.
Interkantonale Vereinbarung soll das Problem lösen
Der Regierungsrat glaubt nun, eine Lösung für das Problem gefunden zu haben, wie er vermeldet. Er strebt den Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen an. Diese sehe die im Kanton fehlenden Sanktionsmöglichkeiten ausdrücklich vor: Die Auftraggeber können einen Anbieter oder Subunternehmer, der bestimmte Tatbestände erfüllt, von öffentlichen Aufträgen für bis zu fünf Jahre ausschliessen. Sie können ihm auch eine Busse von bis zu zehn Prozent der Angebotssumme auferlegen.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion zu überweisen. Mit einem Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen könne sie als erledigt abgeschrieben werden. Folgt der Beitritt nicht innert der Erledigungsfrist, könne man immer noch eine Teilrevision des kantonalen Submissionsgesetzes prüfen. (uw)

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