×

Diese neuen Verkehrsregeln gelten seit Anfang Jahr

Seit 1. Januar gelten in der Schweiz ein paar neue Verkehrsregeln – auf der Autobahn, für Velofahrer und für auf Parkplätzen. Wir stellen sie Euch hier nochmals vor.

Südostschweiz
04.01.21 - 04:30 Uhr
Politik
Bei stockendem Verkehr oder Stau müssen die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn seit 1. Januar unaufgefordert eine Rettungsgasse bilden.
Bei stockendem Verkehr oder Stau müssen die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn seit 1. Januar unaufgefordert eine Rettungsgasse bilden.
PIXABAY.COM

Am 1. Januar des laufenden Jahres sind neue Verkehrsregeln in Kraft getreten. Diese betreffen sowohl Autofahrer wie auch Velofahrer und Fussgänger.

Auf der Autobahn

  • Rettungssgasse
    Bei stockenedem Verkehr oder Stau müssen die Verkehrsteilnehmer unaufgefordert eine Rettungsgasse in der Mitte der Fahrbahn bilden. Dabei darf in keinem Fall auf den Pannenstreifen ausgewichen werden. In Tunnels müssen sich Fahrzeuge so nah wie möglich am Fahrbahnrand halten.
    Auf dreispurigen Autobahnen sollen sich Benutzer der mittleren Spur rechts und die der linken Spur sich links halten, damit den Rettungsfahrzeugen eine Durchfahrt ermöglicht wird. Wichtig: In solchen Fällen, die Warnblinker früh genug einschalten, um Auffahrunfälle oder seitliche Kollisionen zu verhindern.
  • Rechts vorbeifahren erlaubt
    Bei einem Unfall, bei Staus oder stockendem Verkehr dürfen die Verkehrsteilnehmer an den auf der linken Spur fahrenden Fahrzeugen rechts vorbeifahren. Rechtsüberholen und wieder einschwenken bleibt weiterhin verboten.
  • Reissverschlussprinzip:
    Werden auf der Autobahn zwei Spuren zusammengeführt, gilt neu das Reissverschlussprinzip: Automobilisten müssen die Fahrzeuge dabei erst am Ende der abbauenden Spur einschwenken lassen, damit ein frühzeitiges Spurwechseln und somit Rückstau verhindert wird.
  • Höhere Geschwindigkeit für Wohnwagen
    Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Autobahnen für Gespanne mit Anhängern oder Wohnwagen (bis 3,5 Tonnen) erhöht sich von 80 auf 100 km/h.
  • Wieder alkoholische Getränke in den Autobahnraststätten
    Neu dürfen in den Autobahnraststätten wieder alkoholische Getränke verkauft und serviert werden. Der Bundesrat hat das entsprechende Verbot in der Nationalstrassenverordnung aufgehoben.

Für Velo- und Motorradfahrer

  • Rechtsabbiegen erlaubt
    Velos und Mofas im Stadtverkehr dürfen, wenn es entsprechend gekennzeichnet ist, bei einer roten Ampel rechts abbiegen. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Erlaubnis, rechts abzubiegen.
  • Kinder dürfen aufs Trottoir
    Kinder bis 12 Jahre dürfen jetzt auf der rechten Seite des Trottoirs fahren, wenn auf ihrer Strecke kein Velostreifen vorhanden ist. Sie müssen jedoch den Fussgängern den Vortritt gewähren.
  • Schleusen für Velofahrer
    Die Städte können zukünftig Schleusen für Velos auf der Fahrbahn vor Lichtsignalen markieren, auch wenn kein Velostreifen vorhanden ist. Dies erlaubt den Velofahrern, sich vor die anderen Verkehrsteilnehmer zu stellen und damit sichtbarer zu werden.

Auf Parkplätzen

  • Kostenpflichtige Parkplätze für Zweiräder möglich
    Schnelle E-Bikes (45 km/h), Motorräder und Mofas können neu auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden.
  • Grüne Parkplätze für Elektrofahrzeuge
    Grüne Markierungen und das neue Symbol «Ladestation» weisen darauf hin, dass die entsprechenden Parkplätze nur von elektrischen Fahrzeugen benutzt werden dürfen. So können Autolenker die mit einer Ladestation ausgerüsteten Plätze rasch erkennen.
  • Neue Signalisation Parkscheibe
    Eine neue Signalisation «Erinnerung an den Gebrauch der Parkscheibe» wird auf Antrag der Polizeibehörden eingeführt. So sollen Unsicherheiten bezüglich der Benutzung der weiss markierten Parkplätze beseitigt werden.

Lernfahrausweis

  • Autofahren lernen ab 17 Jahren
    Seit Anfang Jahr kann der Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B und BE) ab dem vollendeten 17. Lebensjahr angefordert werden. Die Neulenker können sich ab ihrem 18. Geburtstag bei der Prüfung anmelden unter der Bedingung, dass sie ein Jahr lang begleitet gefahren sind. Nur Fahrer, die ihr 20. Lebensjahr vollendet haben, können mit weniger als zwölf Monaten Fahrpraxis als Fahrschüler an der Prüfung teilnehmen.
    Jungen Frauen und Männer, die zwischen 2001 und 2003 geboren sind und die ihren Lernfahrausweis bis zum 31. Dezember 2021 erhalten, sind von der einjährigen Lernfahrpflicht befreit. Die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellten Lernfahrausweise bleiben der heutigen Regelung unterstellt. (sz)

Quelle: TCS

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Politik MEHR