VgT-Spot: Schweizer Fernsehen durfte Ausstrahlung nicht verweigern
Die Verpflichtung des Schweizer Fernsehens zur Ausstrahlung eines Spots des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) verstiess nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg entschieden.
Die Verpflichtung des Schweizer Fernsehens zur Ausstrahlung eines Spots des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) verstiess nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg entschieden.
Damit stützt der EGMR einen Entscheid des Bundesgerichts vom November 2013. Es hatte entschieden, dass die Weigerung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), einen vom VgT produzierten Spot zu senden, nicht mit der Verfassung vereinbar sei.
Der Werbespot enthielt in Bild und Ton die Formulierung «Was das Schweizer Fernsehen totschweigt». Das Schweizer Fernsehen verweigerte die Ausstrahlung mit der Begründung, der Spot sei geschäfts- und imageschädigend im Sinne ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der EGMR hält in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest, dass es sich beim strittigen Spot nicht um eine gewöhnliche Produktewerbung handle.
Offene Geisteshaltung
Vielmehr sei der Spot Teil einer multinationalen Kampagne des VgT gewesen, mit welchem der Verein seine Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen wollte. Dies entspricht gemäss dem Gerichtshof einem Thema von öffentlichen Interesse.
Aufgrund der Stellung der SRG in der schweizerischen Medienlandschaft hätte diese die Kritik ihr gegenüber akzeptieren und den Spot ausstrahlen müssen.
Dies würden Pluralismus und eine offene Geisteshaltung in einer demokratischen Gesellschaft gebieten. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer sei es darüber hinaus offensichtlich gewesen, dass der Spot die Meinung des VgT in einer provokanten Art und Weise darstelle. (Urteil 41723/14)
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