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Naturgefahren: Kanton regelt Zuständigkeiten neu

Ab dem 1. Januar tritt in Graubünden das teilrevidierte kantonale Waldgesetz in Kraft. Schwerpunkt der Revision ist die Regelung der Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden.

Südostschweiz
18.12.20 - 17:07 Uhr
Politik
Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten.
Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten.
SYMBOLBILD / ARCHIV

In der Junisession des Grossen Rates hat das Bündner Parlament der Teilrevision des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zugestimmt. Ab Januar 2021 kommt diese nun zum Tragen.

Mit dem revidierten KWaG wird die Zuständigkeitsordnung bei Naturgefahren geregelt, wie der Kanton Graubünden in einer Mitteilung schreibt. Die Gemeinden seien demnach für den Schutz vor Naturgefahren zuständig, soweit das KWaG und die Spezialgesetzgebung nicht den Kanton oder Dritte für zuständig erklären.

Gemäss der Mitteilung erarbeitet der Kanton die Grundlagen für die Beurteilung potenzieller Gefährdung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewerte Risiken und zeige mögliche Massnahmen auf.

Teilrevision auch bei der Waldverordnung

Neu geregelt werde auch der Geltungsbereich für Feuerverbote, heisst es weiter. Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr sei das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten. Die Gemeinden könnten für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen vom Feuerverbot verfügen.

Neben der Gesetzesrevision hat die Regierung ausserdem die Waldverordnung teilrevidiert. Die Revision des KWaG sowie die Rechtsänderungen auf Bundesebene hätten diese Anpassung erfordert, schreibt der Kanton. Unter anderem habe der Bund im eidgenössischen Waldgesetz die minimale Ausbildung für ungelernte Waldarbeiter definiert. Die Waldverordnung könne mit den erfolgten Anpassungen schlanker gehalten werden. (reb)

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