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Crypto-Affäre: Ausfuhrgesuch für Chiffriergeräte weiter sistiert

Die Ausfuhrgesuche der Crypto und der TCG Legacy für Chiffriergeräte bleiben sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der politischen Tragweite eines entsprechenden Bundesratsentscheids nicht auf Beschwerden der Firmen eingetreten - mit einer Ausnahme.

Agentur
sda
11.12.20 - 12:00 Uhr
Politik
Die Ausfuhrgesuche der Crypto International in Steinhausen/ZG bleiben sistiert. (Archivbild)
Die Ausfuhrgesuche der Crypto International in Steinhausen/ZG bleiben sistiert. (Archivbild)
KEYSTONE/ALEXANDRA WEY

Nach dem grossen medialen Echo im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre beschloss der Bundesrat am 19. Juni, bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchungen durch die Bundesanwaltschaft alle Einzelausfuhrgesuche der beiden Firmen zu sistieren.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) teilte dies den Unternehmen mit, worauf diese anfechtbare Verfügungen verlangten. In der Folge legten sie gegen die Entscheide Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dieses kommt in zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen zum Schluss, dass es sich beim Bundesratsbeschluss um einen Regierungsakt handle und ein solcher nicht anfechtbar sei. Auch das Völkerrecht eröffne den Firmen kein Recht auf Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

Kompetenz überschritten

Lediglich in einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der sich in Liquidation befindlichen TCG Legacy gutgeheissen. Grund dafür ist, dass das Ausfuhrgesuch nach dem Beschluss des Bundesrats vom 19. Juni gestellt wurde.

Entgegen der Ansicht des Seco lässt sich gemäss Bundesverwaltungsgericht dem Bundesratsbeschluss nicht entnehmen, dass dieser auch für Gesuche nach dem Beschlussdatum gelte. Ausser den politischen Erwägungen im Zusammenhang mit den anderen Gesuchen würden sich keine weiteren Gründe für eine Sistierung ergeben.

Das Seco habe weder solche Erwägungen aufgeführt, noch aufgezeigt, inwieweit es einen politisch begründeten Entscheid fällen dürfe. Ein solcher Sistierungsentscheid stehe vielmehr dem Bundesrat zu.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (B-3515/2020 und B-4393/2020 vom 2.11.2020)

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