Keine Konventionsverletzung durch Landesverweis gegen einen Secondo
Die Schweiz hat mit dem strafrechtlichen Landesverweis gegen einen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Spanier nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
Die Schweiz hat mit dem strafrechtlichen Landesverweis gegen einen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Spanier nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
Der heute 40-jährige Mann wurde 2018 unter anderem wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Neuenburger Kantonsgericht sprach nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich eine Landesverweisung für fünf Jahre aus. Das Bundesgericht bestätigte dieses Verdikt.
Der Betroffene gelangte an den EGMR und rügte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Der Gerichtshof ist in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss gelangt, dass keine Konventionsverletzung vorliegt.
Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht hätten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seriös geprüft. Ebenso seien sie mit den weiteren Umständen dieses Falles verfahren. Die schweizerische Justiz hatte gemäss EGMR solide Gründe für eine Landesverweisung. Der Gerichtshof betrachtet die Massnahme als verhältnismässig. (Fall 59006/18)
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