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Sicherstellung für Stoffels Steuern ist zurecht erfolgt

Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat zurecht verfügt, dass ein Betrag von 50 Millionen Franken zur Bezahlung der Steuern vom Immobilienunternehmer Remo Stoffel sicherzustellen ist. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bündners abgewiesen.

Südostschweiz
03.12.20 - 13:55 Uhr
Politik
Remo Stoffel
Unternehmer Remo Stoffel bei einem Interview in seinem Büro in Chur.
ARCHIV THEO GSTÖHL

Die Bündner Steuerverwaltung erliess die so genannte Sicherstellungsverfügung Mitte Juli vergangenen Jahres. Zu Beginn des gleichen Monats hatten sich Remo Stoffel und seine Ehefrau in Chur abgemeldet. Sie zogen mit ihren Kindern nach Dubai. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Sicherstellung betrifft die Steuerperioden 2005 bis 2008.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. Sie wird durch das jeweils zuständige Betreibungsamt vollzogen. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, konnte dieses nur noch das Auto mit einem Wert von rund 63'000 Franken arretieren. Dieses löste Stoffel durch eine Barhinterlegung aus.

Stoffel wandte gegen die Sicherstellung der 50 Millionen Franken ein, dass er bereits im Jahr 2013 Aktien seiner Firmen als Pfand hinterlegt habe und damit praktisch sein ganzes Vermögen. Das Pfand diente zur Sicherung der Steuern für die Jahre 2003 und 2004.

200 Millionen Vermögen veranlagt

Stoffel kritisierte im vorliegenden Verfahren, es sei nie die Rede davon gewesen, dass dieses Pfand nicht ausreichend sei. In den provisorischen Steuerrechnungen würden die Steuerbehörden sein Vermögen zudem konsequent mit 200 Millionen Franken bemessen.

Für das Bundesgericht stellte sich die Frage, ob die zusätzlich zum bestehenden Pfand verfügte Sicherstellung die mutmassliche Höhe der Steuerforderung weit übersteigt und damit exzessiv ist. Das ist sie gemäss Bundesgericht nicht. Denn der Wert dieser nicht börsenquotierten Aktien sei nicht klar ausgewiesen.

So sehe der Abschluss einer der Firmen für das Jahr 2012 eine Überschuldung vor. Stoffel selbst veranlagte den Verkehrswert der Firma in der Steuererklärung 2017 hingegen auf 3 Millionen Franken, wie aus dem Bundesgerichts-Urteil hervor geht.

Die Unklarheiten zum Wert des Pfandes und der deshalb verfügten zusätzlichen Sicherstellung muss sich Stoffel gemäss Bundesgericht selbst zuschreiben. Er habe es in der Hand gehabt, den Aktien-Wert näher zu belegen und so aufzuzeigen, dass das Pfand ausreiche. Dies habe er unterlassen. (sda)

Urteil 2C_523/2020 vom 4.11.2020

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