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KKJPD empfiehlt Verbot von Demos von nationalem Interesse

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) empfiehlt den Kantonen, Demonstrationen nicht zu bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am Thema gross ist. Nur so könne die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden.

Agentur
sda
05.06.20 - 10:42 Uhr
Politik
Demonstrationen zu Themen von grossem Interesse - wie hier auf dem Bundesplatz in Bern - sollen vorläufig nicht bewilligt werden. (Archivbild)
Demonstrationen zu Themen von grossem Interesse - wie hier auf dem Bundesplatz in Bern - sollen vorläufig nicht bewilligt werden. (Archivbild)
KEYSTONE/ALESSANDRO DELLA VALLE

Gemäss dem Entschied des Bundesrates dürfen ab dem 6. Juni zwar wieder Demonstrationen zugelassen werden. Nicht bewilligt werden dürften allerdings Kundgebungen, bei denen öffentlich zum spontanen Mitwirken aufgerufen werde oder «aufgrund einer absehbaren dynamischen Entwicklung» davon auszugehen sei, dass die Zahl von 300 Teilnehmenden überschritten werde.

Die Wahrscheinlichkeit einer dynamischen Entwicklung sei aber zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung äusserst schwierig abzuschätzen, schrieb die KKJPD am Freitag an die Kantone. Deshalb empfiehlt sie den Behörden, keine Kundgebungen zu bewilligen, wenn nicht plausibel sei, dass die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden könne.

Das sei im Fall von öffentlichen Aufrufen der Fall oder wenn aufgrund des breiten Interesses davon auszugehen sei, dass diese Zahl überschritten werden könnte. Auch bei nationalen Kundgebungen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmerzahl nicht auf 300 beschränken könnte.

Zudem müssen die Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegen. Darin müsse aufgezeigt werden, wie das Übertragungsrisiko minimiert werden soll. Wenn zum Beispiel die Distanzregeln nicht eingehalten werden könnten, müssten die Veranstalter Alternativen darlegen - wie die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Hygienemasken.

Weil Präsenzlisten gemäss den Erläuterungen des Bundesrates nicht erlaubt seien, könnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch auf räumliche Sektoren aufgeteilt werden. So könnten sie im Ansteckungsfall öffentlich darüber informiert werden, wo sich die betreffende Person aufgehalten habe.

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