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Wölfe dürfen nur bei Siedlungen und Schafherden geschossen werden

Das Parlament will den Schutz von Wölfen lockern. Das Volk wird darüber im September an der Urne befinden. Vor der Abstimmung schafft der Bundesrat Klarheit. Geht es nach ihm, dürften Wölfe nur in der Nähe von Siedlungen oder Schafherden geschossen werden.

Agentur
sda
08.05.20 - 13:50 Uhr
Politik
Das Parlament will den Wolfsschutz lockern. Der Bundesrat hat nun definiert, wann die Raubtiere legal geschossen werden dürften. (Symbolbild)
Das Parlament will den Wolfsschutz lockern. Der Bundesrat hat nun definiert, wann die Raubtiere legal geschossen werden dürften. (Symbolbild)
KEYSTONE/ALEXANDRA WEY

Das revidierte Gesetz erlaubte den Kantonen unter bestimmten Bedingungen, Wolfsrudel vorausschauend zu regulieren. Damit will das Parlament auf die wachsende Zahl von Wölfen reagieren. Umwelt- und Tierschutzverbänden haben gegen das im Herbst von den Räten verabschiedete Gesetz das Referendum ergriffen.

Mit der am Freitag in die Vernehmlassung geschickten Revision der Jagdverordnung will der Bundesrat dafür sorgen, dass vor dem Urnengang die Details zur Umsetzung klar sind. Definiert werden insbesondere die Voraussetzungen für eine Bestandesregulierung.

Strenge Auflagen vor Schussabgabe

Der Wolf bleibt auch mit dem revidierten Jagdgesetz eine geschützte Tierart und darf nicht gejagt werden, wie der Bundesrat festhält. Er beantragt dem Volk ein Ja zum neuen Jagdgesetz, schreibt aber auch: Die Wolfsrudel sollen erhalten bleiben.

Nicht zulässig wäre laut Bundesrat beispielsweise der Abschuss, wenn sich die Rudel fernab von Siedlungen oder Schafherden aufhalten. Generell müssten die Kantone gegenüber dem Bund vorgängig begründen, weshalb Abschüsse erforderlich seien. Dabei müssten sie die Verhältnismässigkeit wahren. Weiter sind die Kantone in Gebieten mit Wolfsrudeln verpflichtet, die Bauern über Massnahmen zum Schutz von Herden informieren.

Keine Jagd auf Luchs und Biber

Die Verordnung nennt neben dem Wolf nur zwei weitere geschützte Arten, deren Bestände reguliert werden können: den Steinbock und den Höckerschwan. Zur Verhinderung einer übermässigen «Trophäenjagd» wird der Abschuss von alten Steinböcken stärker eingeschränkt. Abschüsse von Steinböcken und Wölfen in Wildtierschutzgebieten sind künftig nur erlaubt, wenn diese ausserhalb der Schutzgebiete nicht möglich sind.

Für alle anderen geschützten Tierarten gilt laut dem Bundesrat mit dem überarbeiteten Gesetz ein «verstärkter Schutz». Verboten wird in der Verordnung insbesondere die Bestandesregulierung von Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger.

Zudem verpflichtet die Verordnung die Kantone, die Entwicklung regional seltener jagdbarer Tierarten zu dokumentieren. Dies gibt Bund und Kantonen die Möglichkeit, bei sinkenden Beständen rechtzeitig die nötigen Schutzmassnahmen zu ergreifen.

2 Millionen für Artenschutz

Das revidierte Jagdgesetz sieht auch zusätzliche finanzielle Mittel für die natürlichen Lebensräume der Wildtiere vor. Vorgesehen ist, dass der Bund den Kantonen neu für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten jährlich insgesamt bis zu 2 Millionen Franken Finanzhilfen gewährt.

Zudem erhalten die Kantone für die wachsende Arbeit der Wildhüterinnen und Wildhüter eine grössere finanzielle Unterstützung. Dafür steht aktuell rund eine Million Franken zur Verfügung. Die Wildhüter sorgen beispielsweise dafür, dass die Bildung von Wolfsrudeln und deren Reproduktion oder die saisonalen Wanderungen von Steinböcken dokumentiert werden.

Bund kommt teilweise für Schaden auf

Die Verordnung regelt auch die Förderbeiträge für die Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter. Sie klärt im Detail, welche Massnahmen für Private zumutbar sind zur Verhütung von Schäden in Gebieten, die von Bibern, Fischottern und Grossraubtieren besiedelt sind. Dazu gehören etwa elektrifizierte Schutzzäune.

Der Bund kommt gemäss Verordnung für 80 Prozent der Schadenskosten auf, die von Grossraubtieren verursacht werden, sowie für 50 Prozent der Kosten, die von Bibern, Fischottern und Steinadlern verursacht werden. Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die verbleibenden Kosten übernimmt und die zumutbaren Massnahmen ergriffen wurden.

Weniger Blei in den Boden

Schliesslich regelt die Verordnung, dass alle Jägerinnen und Jäger neu den Treffsicherheitsnachweis jährlich erbringen müssen. Der Einsatz von bleihaltiger Jagdmunition wird weitgehend verboten.

Das neue Jagdgesetz kommt am 27. September zur Abstimmung - fast fünf Monate später als ursprünglich geplant. Wegen der Corona-Pandemie hat der Bundesrat den Urnengang vom 17. Mai verschoben. Zur Jagdverordnung können interessierte Kreise bis am 9. September Stellung nehmen.

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