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Krawalle am G20-Gipfel: Rechtshilfe für deutsche Justiz

Die Aargauer Staatsanwaltschaft darf die bei einer Hausdurchsuchung in Bremgarten AG sichergestellten Datenträger untersuchen, die Hinweise zu den Hintergründen der Krawalle beim G20-Gipfel 2017 in Hamburg liefern könnten. Dies hat das Bundesstrafgericht entschieden.

Agentur
sda
07.02.20 - 12:00 Uhr
Politik
Die Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelt im Zusammenhang mit den Krawallen am G20-Gipfel im Juli 2017 gegen einen Aargauer. (Symbolbild)
Die Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelt im Zusammenhang mit den Krawallen am G20-Gipfel im Juli 2017 gegen einen Aargauer. (Symbolbild)
KEYSTONE/DPA/AXEL HEIMKEN

Die Datenträger wurden mutmasslich von einem Aargauer benützt, gegen den in Hamburg ermittelt wird. Die Datenträger sind bei einer Razzia in den Räumlichkeiten eines Kulturvereins sichergestellt worden.

Auch die Wohnung des Aargauers wurde im Mai vergangenen Jahres durchsucht. Auslöser war ein Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Hamburg vom März 2018. Diese wirft dem Aargauer Brandstiftung und Landfriedensbruch vor. Diese Taten soll der Aargauer bei den Krawallen anlässlich des G20-Gipfels 2017 begangen haben.

Wie aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor geht, erhofft die Hamburger Staatsanwaltschaft mehr über die vorgängigen Absprachen zwischen den Krawallteilnehmern und die vorangegangene Organisation zu erfahren. Die entsprechende Gruppierung sei nach wie vor aktiv, heisst es im Beschluss des Bundesstrafgerichts.

Der beschuldigte Aarauer soll die sichergestellten Geräte im Kulturzentrum benützt haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg geht davon aus, dass sich aus den gespeicherten Daten auch die Tatbeteiligung des Beschuldigten eruieren lässt.

Das zuständige Zwangsmassnahmengericht hatte das Gesuch für die Durchsuchung der Datenträger abgelehnt. Es war der Ansicht, die für das Rechtshilfeverfahren zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe den Zusammenhang zwischen den Straftaten und den Datenträgern nicht ausreichend aufgezeigt.

Die Beschwerdekammer das Bundesstrafgerichts hat den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben. Es reiche für die Freigabe der Datenträger aus, dass sie den Strafverfolgungsbehörden für das Strafverfahren im gesuchstellenden Staat nützlich sein können. (Entscheid RR.2019.255 vom 27.12.2019)

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