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Einbürgerung: Basler Bürgergemeinden blitzen vor Bundesgericht ab

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Bürgergemeinde der Stadt Basel und der Bürgergemeinden Riehen und Bettingen gegen eine Bestimmung im neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetz abgewiesen. Die Gemeinden erachteten ihre Autonomie als beschnitten.

Agentur
sda
05.12.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht geht davon aus, dass in der obligatorischen Schule die Grundkenntnisse über die Schweiz vermittelt werden. (Archivbild)
Das Bundesgericht geht davon aus, dass in der obligatorischen Schule die Grundkenntnisse über die Schweiz vermittelt werden. (Archivbild)
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Die Gemeinden zweifelten daran, dass an der obligatorischen Schule geographische, politische und historische Kenntnisse ausreichend vermittelt werden und damit dieses Kriterium bei den entsprechenden Absolventen als erfüllt betrachtet werden darf.

Das neue kantonale Bürgerrechtsgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde 2017 erlassen. Es hält unter anderem fest, dass Einbürgerungswillige mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen als vertraut gelten, wenn sie Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse haben.

Dieses Kriterium wird bei Personen, die die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, und davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben, als erfüllt betrachtet. Die Gemeinden dürfen die Kenntnisse im Einbürgerungsgespräch also nicht mehr prüfen.

«Andere Erfahrungen»

Die drei Bürgergemeinden kritisierten in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht, dass der Kanton nicht befugt sei, eine solche gesetzliche Vermutung aufzustellen. Zudem zweifelten sie daran, dass der verlangte Schulbesuch geeignet sei, die geforderten Kenntnisse zu belegen. Dies zeigten ihre Erfahrungen.

Das Bundesgericht lässt die Argumente der Beschwerdeführer in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nicht gelten. Träfen die genannten Erfahrungen tatsächlich zu, würde sich gemäss Bundesgericht eine zusätzliche Problematik ergeben.

Dann wäre nämlich zu prüfen, ob es rechtlich zulässig wäre, ein Bildungsmanko, das die ganze Bevölkerung treffe und mit dem sonst kaum rechtliche Konsequenzen verbunden seien, einzig Ausländern im Einbürgerungsverfahren entgegenzuhalten.

Grundsätzlich geht das Bundesgericht davon aus, dass im ausdrücklich in der Bundesverfassung festgeschriebenen, ausreichenden Grundschulunterricht die im Einbürgerungsverfahren verlangten Kenntnisse über die Schweiz vermittelt werden. Die entsprechende Bestimmung im Bürgerrechtsgesetz sei sachlich nachvollziehbar und deshalb zulässig.

Weiter halten die Lausanner Richter fest, es sei gemäss übergeordnetem Recht zulässig, dass der Kanton Beweisregeln wie die vorliegend umstrittene für einzelne Einbürgerungs-Voraussetzungen einführe. Es handle sich lediglich um ein Kriterium, womit die Einzelfallprüfung durch die Bürgergemeinden erhalten bleibe. (Urteil 1C_337/2019 vom 13.11.2019)

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