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Ständerat schlägt neue Regeln bei steuerlich abziehbaren Bussen vor

Unternehmen sollen im Ausland verhängte Bussen dann von den Steuern abziehen können, «wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten». Das schlägt der Ständerat vor.

Agentur
sda
03.12.19 - 11:33 Uhr
Politik
Sollen Unternehmen wie die UBS die im Ausland gegen sie verhängten Bussen hierzulande von den Steuern abziehen dürfen? Das Parlament ist sich in dieser Frage seit Jahren uneins. (Archivbild)
Sollen Unternehmen wie die UBS die im Ausland gegen sie verhängten Bussen hierzulande von den Steuern abziehen dürfen? Das Parlament ist sich in dieser Frage seit Jahren uneins. (Archivbild)
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Er möchte mit diesem Vorschlag dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen zum Durchbruch verhelfen. Die Vorlage wird seit drei Jahren kontrovers diskutiert.

Die Debatte ging am Dienstag in die nächste Runde. Schliesslich stimmte die kleine Kammer mit 26 zu 14 Stimmen dem Vorschlag der vorberatenden Kommission zu. Diese war dem Nationalrat bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von ausländischen Bussen entgegengekommen.

Im März 2018 hatte sich der Ständerat noch gegen die Abzugsfähigkeit von ausländischen Bussen ausgesprochen. Der Nationalrat war bei seiner ersten Beratung im September vergangenen Jahres unter bestimmten Bedingungen dafür.

Kompromissvorschlag im Raum

Nun also steht ein Kompromissvorschlag im Raum. Ausländische Geldstrafen und Bussen sollen dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen - wie es auch die grosse Kammer vorschlägt - oder «wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten».

Der Nationalrat will Unternehmen steuerlich entlasten, wenn diese für eine Handlung sanktioniert werden, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre und wenn die Strafe das Höchstmass übersteigt, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss verhängt.

Unsicherheiten klären

Heute ist nicht explizit geregelt, ob Unternehmen Bussen von den Steuern abziehen dürfen oder nicht. Zudem ist die Praxis in den Kantonen unterschiedlich. Inzwischen liegt auch ein Bundesgerichtsurteil vor. Das Gericht entschied im Fall einer europäischen Wettbewerbsbusse, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck nach geltendem Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Der Ständerat möchte aber Ausnahmen schaffen, «wenn ein ausländisches Urteil stossend oder gar willkürlich ist», wie es Pirmin Bischof (CVP/SO) im Namen der Kommissionsmehrheit ausdrückte. «Wir haben unsere Meinung zumindest halbwegs geändert», sagte er. Dies, obwohl sich die Kantone bei der schriftlichen Anhörung kritisch zum Vorschlag geäussert hätten.

Trendwende im laufenden Jahr

Bischof gab ein Beispiel: Wenn ein Schweizer Unternehmen im Iran tätig sei und von einem amerikanischen Gericht bestraft würde, weil es gegen US-Sanktionen verstossen hat, wäre diese Busse in der Schweiz künftig steuerlich abzugsfähig. Denn in der Schweiz seien solche Sanktionen - ebenso wie in der EU - nicht in Kraft.

Links-Grün wollte dagegen gar nichts wissen vom Kompromissvorschlag und stand dafür ein, den ersten Beschluss des Ständerats vor anderthalb Jahren zu bestätigen. Demnach wären ausländische Bussen mit Strafcharakter nicht steuerlich abzugsfähig. Dies hatte auch der Bundesrat vorgeschlagen. Alles andere könne man dem gemeinen Steuerzahler nicht erklären, sagte Christian Levrat (SP/FR). Finanzminister Ueli Maurer plädierte ebenfalls dafür, daran festzuhalten.

Fall UBS birgt neue Brisanz

Doch die Stimmung in der kleinen Kammer hat in der Zwischenzeit gedreht. Ein Grund dafür könnte der Fall UBS in Frankreich sein. Die Schweizer Grossbank ist Anfang 2019 von den französischen Behörden erstinstanzlich zu einer Straf- und Schadenersatzzahlung in Höhe von 4,5 Milliarden Euro verurteilt worden.

Der UBS und einigen ihrer Mitarbeiter wird vorgeworfen, reichen Franzosen zwischen 2004 und 2012 geholfen zu haben, ihr Geld vor dem französischen Fiskus in der Schweiz zu verstecken. Die UBS hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Bis endgültig Klarheit herrscht, dürfte es wohl noch Jahre dauern.

Nach dem Vorschlag des Ständerats müssten die Schweizer Behörden in diesem Fall beurteilen, ob die UBS alles Zumutbare unternommen hat, nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Träfe dies zu, dürfte die Grossbank die mögliche Busse in der Schweiz von den Steuern abziehen.

Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat.

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