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Bundesgericht pfeift Sozialversicherungsgericht zurück

Ein Arbeitsloser aus dem Kanton Waadt hat fünf Einstelltage aufgebrummt bekommen, weil er die Belege seiner Bemühungen um eine neue Stelle zu spät eingereicht hatte. Zur Recht, befand das Bundesgericht und bestätigte eine Sanktion der regionalen Arbeitsvermittlung.

Agentur
sda
14.11.19 - 12:00 Uhr
Politik
Ein Arbeitsloser leitete aus vorgängigen Monatsgesprächen mit seiner RAV-Betreuerin fälschlicherweise ab, dass er die Nachweisfrist für seine Stellensuche nicht zwingend einhalten muss. (Archivbild)
Ein Arbeitsloser leitete aus vorgängigen Monatsgesprächen mit seiner RAV-Betreuerin fälschlicherweise ab, dass er die Nachweisfrist für seine Stellensuche nicht zwingend einhalten muss. (Archivbild)
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das kantonale Versicherungsgericht hatte der Beschwerde des Mannes zuvor Recht gegeben und die verfügten Einstelltage aufgehoben, weil er eine ausreichende Entschuldigung dafür vorgelegt habe. Es wurde nun von den obersten Richtern in Lausanne zurückgepfiffen.

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Vevey VD hatte den Aufschub zum Bezug von Leistungen verfügt, weil der Mann die Eingabefrist für die Nachweise nicht eingehalten hatte.

Arbeitslose sind gesetzlich verpflichtet, ihre Belege für die Arbeitssuche spätestens am 5. des Folgemonats einzureichen. Einer Sanktion in Form von Einstelltagen entgeht nur, wer eine ausreichende Begründung für den Verzug angeben kann. Das war laut Arbeitsamt des Kantons Waadt bei dem Mann nicht der Fall.

Gutgläubig gehandelt

Vor dem Sozialversicherungsgericht hatte der Mann argumentiert, er habe in gutem Glauben gehandelt. Tatsächlich hatte ihm seine RAV-Beraterin angeboten, er könne ihr die Liste mit den Nachweisen anlässlich seines nächsten Monatsgesprächs aushändigen.

In der Zeit von September bis November 2017 fanden diese Gespräche jeweils immer am 5. des Folgemonats statt. Das Treffen für den Dezember war indes auf den 12. Januar 2018 angesetzt. Die Beraterin räumte ein, dieses Datum habe zu Verwirrung führen können.

Laut Bundesgericht konnte die Vorinstanz nicht belegen, wie die Gutgläubigkeit des Stellensuchenden in diesem Fall zu begründen sei. Auch sei kein widersprüchliches Verhalten der Behörde ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beraterin dem Versicherten erlaubt habe, ihr die Nachweise im Rahmen der Monatsgespräche zu überreichen, heisse nicht, dass er gegen die zwingenden Fristen-Regeln des kantonalen Arbeitsamtes habe verstossen dürfen.

Weder bei den kantonalen Richtern noch jenen des Bundes war die aussergewöhnliche Konstellation zum Jahreswechsel 2018 ein Thema. Der 5. Januar 2018 war ein Montag, ihm gingen ein Wochenende und mit dem 1. und 2. Januar zwei Feiertage voraus.

(Urteil 8C_675/2018 vom 31. Oktober 2019)

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