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Bundesgericht bestätigt Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung

Das Bundesgericht hat den Freispruch für einen Zürcher Arzt bestätigt, der von einer Frau der Vergewaltigung bezichtigt wurde. Die beiden hatten sich über eine Internet-Plattform kennen gelernt, deren Zielpublikum gut situierte Männer und junge Frauen sind.

Agentur
sda
29.08.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat den Freispruch des Zürcher Obergerichts in einem Vergewaltigungsfall bestätigt . (Archivbild)
Das Bundesgericht hat den Freispruch des Zürcher Obergerichts in einem Vergewaltigungsfall bestätigt . (Archivbild)
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau vollumfänglich abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Als unbegründet hat das Bundesgericht namentlich die Rüge der Unterschlagung von Beweismaterial bezeichnet. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor.

Die Frau kritisierte, dass das Zürcher Obergericht die Strafakten eines anderen Verfahrens gegen den Freigesprochenen nicht beigezogen hat. So soll eine weitere Frau den Arzt beschuldigt haben, sie festgehalten, bedroht, beleidigt und genötigt zu haben. Dieses Verfahren wurde gemäss dem Urteil des Bundesgerichts eingestellt, weil sich die beiden Parteien auf einen Vergleich einigten.

Weil eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem Freispruch gleich komme, habe das Obergericht diese Akten nicht beachten müssen, schreiben die Lausanner Richter.

Das Bezirksgericht Zürich hatte den Arzt im September 2017 der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung schuldig befunden. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Im Berufungsverfahren vor dem Zürcher Obergericht wurde der Mann freigesprochen. Das Gericht gewährte ihm eine Genugtuung von 20'000 Franken. Gegen diesen Entscheid reichte die Frau erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beschuldigte den freigesprochenen Mittfünfziger, sie in seiner Wohnung zum Sex gezwungen zu haben. (Urteil 6B_275/2019 vom 13.08.2019)

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