×

Ein neues kantonales Geldspielgesetz für Glarus

Der Kanton Glarus hat die Vernehmlassung zur Totalrevision des Kantonalen Geldspielgesetzes eröffnet. Mit dem neuen Gesetz bezweckt der Bund den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele sowie eine Modernisierung der Rechtsgrundlagen. Die bisherigen Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen werden beibehalten.

Südostschweiz
28.08.19 - 08:32 Uhr
Politik
Casino Bad Ragaz
Blick in eine Spielstätte eines Casinos in der Region.
ARCHIV

Die Totalrevision wurde notwendig, weil das Bundesrecht auf Anfang 2019 vollständig erneuert wurde. Das schreibt der Kanton Glarus in einer Mitteilung. Infolge der umfassenden Regelung des Geldspielrechts auf Bundesstufe biete sich gleichzeitig die Möglichkeit, das geltende Recht auf kantonaler Stufe anzupassen. Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft getreten. Auch unter dem BGS bleiben Geldspiele erlaubt, werden aber stärker reglementiert. Grund dafür bildet insbesondere die vom Geldspielbereich, also vor allem in Casinos on- und offline, ausgehende Spielsuchtgefahr. Die Kantone haben folgende Themenkreise zu regeln: Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, Bewilligung von Kleinspielen, Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) sowie die Erhebung von Abgaben.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus sieht laut Mitteilung nun Folgendes vor:

  • Die Durchführung von Grossspielen solle weiterhin ohne Ausnahme zugelassen sei. Ebenfalls weiter erlaubt sein sollen Geschicklichkeitsspiele, zumal die hier im Vordergrund stehenden Geschicklichkeitsspielautomaten in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Probleme verursacht hätten. Der Regierungsrat möchte analog zu den bestehenden Bestimmungen auch weiterhin einen Kulturfonds, einen Sportfonds und einen Sozialfonds führen. Für die Aufteilung und Verteilung solle weiterhin der Regierungsrat zuständig sein. Der Anteil des Kantons Glarus an dem aus den Grosslotterien und grossen Sportwetten erwirtschafteten Reingewinn belief sich im Jahre 2018 auf rund 2,2 Millionen Franken.
  • Im Entwurf werden im Bereich der Kleinspiele die Kleinlotterien sowie die kleinen Pokerturniere erlaubt, lokale Sportwetten aber verboten. Lottospiele und Tombolas seien im Kanton Glarus traditionell verankert. Kleinlotterien ermöglichen es insbesondere Vereinen und Veranstaltern von regionalen Anlässen, sich durch diese zu finanzieren. Sportwetten hätten jedoch im Kanton Glarus keine Tradition. Zudem ist hier das Manipulationsrisiko sehr hoch. Kleinspiele sind bewilligungspflichtig. Dies und die Voraussetzungen dazu sind im Geldspielgesetz geregelt.
  • Grundsätzlich nicht mehr bewilligungspflichtig sollen reine Unterhaltungsspiele sein. Dazu zählen laut Mitteilung Flipper, Dart, Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit, Musikautomaten, Kegel-, Bowlingbahnen, Tischfussball und Billard. Dem Regierungsrat solle die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höchstzahl von Unterhaltungsspielgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zu beschränken und für Lokale mit mehreren Unterhaltungsspielen eine Bewilligungspflicht einzuführen.
  • Die im Kanton Glarus bisher jährlich erhobene Abgabe auf Geschicklichkeitsspiele soll weitergeführt und auf Pokerturniere erweitert werden. Keine Abgaben werden jedoch weiterhin für Kleinlotterien, Lottos und Tombolas erhoben. 

Nächste Landsgemeinde als weiterer Meilenstein

Das Kantonale Geldspielgesetz wird an der Landsgemeinde 2020 vorzulegen sein. Zudem vorgelegt wird das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat und die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen. Das Bundesgesetz verlangt, dass die Kantone die Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten in einer Vereinbarung benennen sollen. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin machen dies mit einer interkantonalen Vereinbarung. Diese bildet die rechtliche Grundlage der Genossenschaft Swisslos interkantonale Landeslotterie. Wichtige Inhalte dieses regionalen Konkordats sind die Verteilung des Reingewinns aus den Grossspielen an die Kantone sowie die gemeinsame Finanzierung des nationalen Sports. Zudem enthält das Konkordat eine Beschränkung der jährlichen Gesamtlossumme von Kleinlotterien in einem Kanton auf 2.50 Franken pro Kopf seiner Bevölkerung.

Die Landsgemeinde kann nur den Beitritt oder Nichtbeitritt zu den Konkordaten beschliessen, inhaltliche Veränderungen sind nicht möglich. 

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Politik MEHR