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Urner Polizeioffizier muss im Kanton wohnen

Die Urner Sicherheitsdirektion hat einen hohen Polizeioffizier zu Recht dazu verpflichtet, sich wieder im Kanton Uri niederzulassen. Gemäss Bundesgericht verstiess sie mit der Verfügung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Polizeioffiziers.

Agentur
sda
09.07.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat die Wohnsitzpflicht für einen hohen Urner Polizeioffizier im Kanton Uri bestätigt. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat die Wohnsitzpflicht für einen hohen Urner Polizeioffizier im Kanton Uri bestätigt. (Archivbild)
KEYSTONE/URS FLUEELER

Wer eine weitgehend unabhängige, hoheitliche Tätigkeit bei einem Kanton ausübt, kann dazu verpflichtet werden, im entsprechenden Kanton Wohnsitz zu haben. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte das Gericht den Fall eines hohen Polizeioffiziers zu beurteilen. Dieser hatte sich vor wenigen Jahren auf ein Stelleninserat der Urner Polizei beworben. In der Ausschreibung wurde ausdrücklich die Wohnsitznahme im Kanton Uri verlangt.

Auch beim Bewerbungsgespräch wurde nochmals darauf hingewiesen. Nicht festgehalten wurde diese Bedingung im Arbeitsvertrag, wie es im Urteil heisst.

Verfügung im Umzugsmonat

Nach wenigen Jahren teilte der Mann seiner Arbeitgeberin mit, dass er in zwei Monaten zusammen mit seiner Partnerin in einem anderen Kanton eine Wohnung beziehen werde - was so geschah. Die Sicherheitsdirektion verfügte jedoch noch im Monat des Umzugs, dass der Polizeioffizier innerhalb von sieben Monaten wieder im Kanton Uri Wohnsitz nehmen müsse.

In seinem Urteil bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht. Es begründet die zulässige Wohnsitzpflicht bei hoheitlichen Tätigkeiten mit dem demokratischen Grundgedanken, wonach Staatsgewalt von den Staatsunterworfenen selbst ausgeübt werden solle.

Weil auch den Kantonen Staatlichkeit zukomme, lasse sich eine Ansässigkeit auf dem Kantonsgebiet für hohe staatliche Funktionen auch heute noch rechtfertigen. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Wohnsitzpflicht zumutbar sei. (Urteil 8C_733/2018 vom 13.06.2019)

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