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Mann verbringt wegen Missverständnis 16 Tage im Gefängnis

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat dem Amt für Justizvollzug (AJV) fälschlicherweise mitgeteilt, der Strafbefehl gegen einen Mann sei rechtskräftig. Dieser sass deshalb 16 Tage im Gefängnis. Vor Bundesgericht verlangte der Mann vergeblich eine höhere Genugtuung.

Agentur
sda
04.07.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat den Antrag eines Polen auf höhere Genugtuung nach ungerechtfertigter Haft abgewiesen. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat den Antrag eines Polen auf höhere Genugtuung nach ungerechtfertigter Haft abgewiesen. (Archivbild)
KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT

Die Zürcher Staatsanwaltschaft sprach den Polen Ende April 2018 des mehrfachen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Betroffene Einsprache ein.

Um die Strafe zu vollziehen, schrieb das AJV den Mann zur Verhaftung aus. Er wurde im September verhaftet, aber später wieder auf freien Fuss gesetzt. Gute zwei Wochen danach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und sprach dem Mann eine Genugtuung von 1600 Franken zu - jeweils 100 Franken pro Hafttag.

Das Zürcher Obergericht hiess eine Beschwerde des Mannes gegen diesen Entscheid teilweise gut. Es erhöhte die Genugtuung auf 2560 Franken, was 160 Franken pro Tag entspricht. Es begründete seinen Entscheid damit, dass gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar von einer Genugtuung von 200 Franken pro Tag auszugehen sei.

Bei aussergewöhnlichen Verhältnissen, könne dieser Betrag gegen oben oder unten angepasst werden. In diesem Fall kam das Obergericht zum Schluss, dass die Kaufkraft in Polen rund 60 Prozent tiefer liege und das durchschnittliche Lohnniveau nur rund einen Fünftel des schweizerischen betrage. Deshalb betrachtete es einen Satz von 160 Franken als gerechtfertigt.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid in einem am Donnerstag publizierten Urteil. Es hält fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten habe, auch wenn die Umstände der Inhaftierung «besonders bedauerlich» gewesen seien.

(Urteil 6B_531/2019 vom 20.06.2019)

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