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Landwirte zahlen Zäune selbst

Mit dem seit zwei Jahren geltenden Wildtierfütterungsverbot müssen Landwirte Wildtiere von Futterlagern wie Siloballen und von Futterresten-Deponien fernhalten. Die Materialkosten für Schutzzäune müssen die Landwirte selber tragen.

Südostschweiz
07.05.19 - 04:30 Uhr
Politik
Zaun Weidezaun
Die Materialkosten für die Schutzzäune übernehmen die Landwirte selber.
ARCHIVBILD

Mit dem seit zwei Jahren geltenden Wildtierfütterungsverbot müssen Landwirte Wildtiere von Futterlagern wie Siloballen und von Futterresten-Deponien fernhalten. Die Materialkosten für Schutzzäune müssen die Landwirte selber tragen. Das möchte BDP-Grossrat Bernhard Niggli-Mathis (Grüsch) ändern. In einem von 29 Grossräten mitunterzeichneten Vorstoss beauftragt er die Regierung, dass Materialkosten in die Verordnung zum Jagdgesetz aufzunehmen und zu entschädigen seien.

Heute würden in der Bündner Landwirtschaft hohe Zäune zum Schutz gegen Wildverbiss aufgestellt. Die Kosten für die Beschaffung des Zaunmaterials würden bei richtiger Ausführung mehrere Tausend Franken pro Landwirtschaftsbetrieb betragen. Dies übersteige das Mass der Zumutbarkeit, heisst es im Auftrag.

Die Massnahme sei rückwirkend auf den 1. Januar 2017 zu setzen. Seit Ende 2016 gilt nämlich im Grenzgebiet zu Österreich ein zweites Fütterungsverbot. Es wurde erlassen, um zu verhindern, dass Tuberkulose eingeschleppt wird.

Nur für geschützte Kulturen

Die Regierung lehnt diese Anpassung ab. Im Rahmen der Jagdgesetzgebung von Bund und Kanton würden nur Schäden an Kulturen und Massnahmen zum Schutz dieser Kulturen entschädigt – nicht aber Vorkehrungen, die geerntete Produkte schützen. An diesem Prinzip solle festgehalten werden, so die Regierung in ihrer Antwort. Beim Wildtierfütterungsverbot handle es sich um ein rechtliches Verbot, das alle betreffe. Die nötigen Massnahmen könnten die Landwirte selber bestimmen, sie müssten aber ergriffen werden. Die Kosten seien gemäss Störerprinzip seitens der Landwirtinnen und Landwirte zu tragen.

Das tierseuchenrechtliche, zweite Wildtierfütterungsverbot zur Verhinderung von Tuberkulose sei zudem klar abzugrenzen von jenem im Jagdgesetz, so die Regierung. Auch hier seien Kosten für Vorkehrungen selbst zu tragen.

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