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Fragen zum Ablauf sind offen

Die ausserordentliche Landsgemeinde ist kaum geregelt.

Südostschweiz
05.05.19 - 04:30 Uhr
Politik

Seit der Einführung der Kantonsverfassung von 1887 hat es nur eine einzige ausserordentliche Landsgemeinde gegeben. Im Jahr 2007 sind innerhalb von ein paar Wochen die notwendigen 2000 Unterschriften gesammelt worden. Die Initianten wollten den Entscheid für die drei Gemeinden der Landsgemeinde 2006 umstossen. Die ausserordentliche Landsgemeinde hat dann aber noch im Herbst 2007 den Entscheid klar bestätigt.

Als 1988 die heutige Kantonsverfassung erlassen wurde, hatte also hundert Jahre lang keine ausserordentliche Landsgemeinde stattgefunden. Gleichwohl wurde sie in die neue Verfassung übernommen. In seinem Kommentar zum Verfassungsentwurf beschränkte sich Rainer Schweizer darauf, auf fünf Zeilen die Rechtslage zu resümieren. Praktische Bedeutung schien man dem Instrument also damals nicht beizumessen.

Vier Zeilen in der Verfassung

Diese mangelnde praktische Bedeutung dürfte auch der Grund dafür sein, dass die ausserordentliche Landsgemeinde kaum reglementiert ist. In der geltenden Kantonsverfassung heisst es dazu lediglich: «Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.» Weitere Bestimmungen gibt es zu diesem Thema nicht. Es ist also beispielsweise nicht geregelt, in welcher Zeit die Unterschriften gesammelt werden müssen oder wie rasch nach der Einreichung die ausserordentliche Landsgemeinde stattfinden muss.

Ebenfalls ist nicht klar, was es genau heisst, dass die «zu behandelnden Gegenstände» angegeben werden müssen. Die Klimabewegung hat jetzt zwar «Gegenstände» auf dem Unterschriftenbogen angegeben, aber nicht etwa ausformulierte Verfassungs- und Gesetzesänderungen. Die Initianten erwarten, dass die konkreten Anträge an die ausserordentliche Landsgemeinde von der Regierung erarbeitet und innerhalb von drei Monaten dem Landrat vorgelegt werden. In dieser Frist soll auch noch eine Vernehmlassung in der Öffentlichkeit stattfinden. Dieser Zeitplan dürfte mindestens sehr ambitiös sein. Der Landrat würde dann der ausserordentlichen Landsgemeinde Antrag stellen.

Denkbar wäre auch ein anderes Vorgehen: Die «Gegenstände» könnten als Memorialsantrag im Sinn einer «allgemeinen Anregung» qualifiziert werden. Dann würde die ausserordentliche Landsgemeinde nur über diese «Gegenstände» befinden. Die konkrete Umsetzung würde von Regierung und Landrat erst nach einer Zustimmung ausgearbeitet und einer späteren (ordentlichen) Landsgemeinde vorgelegt.

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