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Für Freizeitkapitäne wird die 0,5-Promillegrenze aufgehoben

Die Party auf dem Wasser geht weiter: Der Bundesrat hebt die Promillegrenze für Gummibootfahrer per Anfang 2020 auf. Die Freizeitkapitäne unterstehen aber weiterhin der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf.

Agentur
sda
01.05.19 - 11:55 Uhr
Politik
Der Bundesrat hebt die Promillegrenze für Gummibootfahrer auf Anfang 2020 auf. Die Nachricht dürfte viele Gummiböötler auf der Aare freuen. (Archivbild)
Der Bundesrat hebt die Promillegrenze für Gummibootfahrer auf Anfang 2020 auf. Die Nachricht dürfte viele Gummiböötler auf der Aare freuen. (Archivbild)
KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Die 0,5-Promillegrenze für Fahrer von Sport- und Freizeitschiffen war erst im Februar 2014, also vor gut fünf Jahren, eingeführt worden. Mit dieser Änderung gilt im Schiffsverkehr seither derselbe Alkoholgrenzwert wie im Strassenverkehr.

Nun hat der Bundesrat entschieden, die alte Praxis, die vor 2014 in Kraft war, wiedereinzuführen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte die Verordnungsänderung vor einem Jahr in die Vernehmlassung geschickt.

Aufwendige Kontrollen

Zwar ist es auch weiterhin nicht erlaubt, ein Schiff zu führen, wenn die Fahrfähigkeit wegen Alkohol beeinträchtigt ist. Die Binnenschifffahrtsverordnung definiert jedoch nicht mehr, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig galt. Bei allfälligen Kontrollen muss individuell festgelegt werden, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist.

Der Bundesrat erklärte die Kehrtwende am Mittwoch damit, dass die Einhaltung des Alkoholwertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen schwierig zu kontrollieren sei «und von diesen Booten eine geringere Gefährdung ausgeht als von motorisierten Schiffen».

Keine Promillegrenze gibt es für Kapitäne von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind - gemeint sind etwa Strandboote und ähnliche Bootsarten wie Paddelboote, Rennruderboote, Windsurf- und Kiteboards sowie nicht motorisierte Gummiboote bis zu einer Länge von 4 Metern.

Vorbehalte in der Konsultation

Gemäss dem veröffentlichten Konsultationsbericht kritisierten verschiedene Kantone und Verbände die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen. Es sei erwiesen, dass bereits geringe Mengen Alkohol ausreichen würden, um die Reaktionszeit eines Fahrers zu reduzierten - teils mit fatalen Folgen.

Zudem würden mit den Erleichterungen die entsprechenden Präventionsanstrengungen im Bereich Alkohol und Unfall infrage gestellt. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sowie die Schweizerische Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) monierten, die Verordnungsanpassung sei ein Rückschritt und ein Signal in die falsche Richtung.

Trotzdem hat die Regierung nach der Konsultation keine Änderungen vorgenommen und die Verordnung wie geplant auf Anfang nächsten Jahres in Kraft gesetzt.

Vom Parlament ermächtigt

Die Änderungen gehen einher mit der vom Parlament verabschiedeten Revision des Binnenschifffahrtsgesetzes. Dieses schuf die Grundlage dafür, dass die Fahrfähigkeit von Schiffsführern grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe - mit dem «Blasen ins Röhrli» analog zum Strassenverkehr - beweissicher überprüft werden kann und keine Blutprobe mehr nötig ist.

Das Parlament ermächtigte den Bundesrat zudem dazu, für die Führer kleiner Boote und Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen. Diese Änderungen hat der Bundesrat nun in der Binnenschifffahrtsverordnung konkretisiert.

Neue Regeln für Schiffsprüfungen

Weitere Regeländerungen in der Binnenschifffahrt betreffen die Sicherheitsaufsicht bei gewerblichen Fahrgast- und Güterschiffen. Künftig können dort externe Sachverständige für die Prüfung zum Einsatz kommen. Damit wird die Aufsicht laut dem Bundesrat an die Regelungen bei Eisenbahnen und Seilbahnen angeglichen. Dort seien mit diesem System gute Erfahrungen gemacht worden.

Weiter hat der Bundesrat festgelegt, dass Bund und Kantone Bau, Betrieb und Instandhaltung sowohl der Fahrgast- und Güterschiffe als auch von schwimmenden Geräten wie Schwimmbagger risikoorientiert prüfen können. Sie können von Herstellern und Betreibern Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen und stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.

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