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Beschwerde gegen Neuenburger Gesetz für Fahrende ist abgewiesen

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen das Gesetz zum Aufenthalt von Fahrenden im Kanton Neuenburg abgewiesen. Das Gesetz ist seit April vergangenen Jahres in Kraft.

Agentur
sda
06.03.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Jenischen gegen das Neuenburger Gesetz zum Aufenthalt von Fahrenden abgewiesen. (Archivfoto)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Jenischen gegen das Neuenburger Gesetz zum Aufenthalt von Fahrenden abgewiesen. (Archivfoto)
KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Eingereicht hatten die Beschwerde zwei Neuenburger Bürger mit jenischer Herkunft, ein jenischer Verein und die Menschenrechtsorganisation Gesellschaft für bedrohte Völker. Sie rügen, das Gesetz sei diskriminierend und verstosse unter anderem gegen die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit.

Die Kritik der Beschwerdeführer richtet sich auch gegen die Bestimmungen zur Räumung von Standplätzen, wenn diese widerrechtlich benutzt werden. Wird in solchen Fällen ein Rechtsmittel eingelegt, gibt es keine aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht hat in einem ausführlichen, am Mittwoch publizierten Leiturteil alle Rügen abgewiesen. Die Lausanner Richter halten im Entscheid fest, dass das Neuenburger Gesetz vereinbar sei mit der Schweizer Bundesverfassung und Völkerrecht.

«Zulässige Auflagen»

Gemäss Bundesgericht verstossen die im Gesetz gemachten Auflagen nicht gegen übergeordnetes Recht. So müssen sich die Fahrenden beispielsweise vor ihrer Ankunft anmelden. Mit privaten Grundbesitzern ist ein schriftlicher Vertrag aufzusetzen.

Und vor der Installation auf dem Platz ist eine Kaution zu bezahlen. Diese kann eingezogen werden, wenn ein Platz nicht ordentlich und in ursprünglichem Zustand hinterlassen wird.

Diese Auflagen bezeichnet das Bundesgericht nicht als diskriminierend. Es nennt in seinem Entscheid vergleichbare Regelung wie die Mietzinskaution bei einer Wohnungsmiete.

Auch die Einteilung in drei verschiedene Typen von Standplätzen erachten die Lausanner Richter als zweckmässig. Das Neuenburger Gesetz sieht Standplätze für längere Aufenthalte vor, namentlich für den Winter.

Als zweite Kategorie sind Plätze für kurze Aufenthalte während der Sommermonate genannt, die vor allem den Schweizer Fahrenden dienen sollen. Und zuletzt sind sogenannte Transit-Standplätze an den grossen Verkehrsachsen vorgesehen.

Diese sollen vor allem ausländischen Fahrenden dienen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erlaubt das Freizügigkeitsabkommen keine freie Wahl eines Standplatzes durch ausländische Fahrende.

Vertragspflicht für Private

Auch die für Private geltende schriftliche Vertragspflicht, wenn sie Fahrenden einen Platz zur Verfügung stellen, ist gemäss Bundesgericht rechtens und verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit.

Das Gericht weist darauf hin, dass das Einrichten eines Lagers auf einem Feld in der Landwirtschaftszone nur ausnahmsweise zulässig und deshalb ein Vertrag notwendig sei. Die Zonenproblematik rechtfertige auch die Bestimmung, wonach maximal zwei Mal pro Jahr für jeweils 30 Tage ein solcher Vertrag abgeschlossen werden dürfe.

Nicht nur die Fahrenden-Organisationen und die Gesellschaft für bedrohte Völker äusserten sich kritisch zum Neuenburger Gesetz zum Aufenthalt von Fahrenden. Auch das Fazit einer Studie zum Gesetz, das die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus in Auftrag gegeben hatte, fiel negativ aus. (Urteil 1C_188/2018 vom 13.02.2018)

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