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Schiessanlagen umrüsten, damit der Bund weiterhin 5,6 Millionen zahlt

Der Kanton Graubünden und die Gemeinden wollen weiterhin mit Bundesbeiträge in Millionenhöhe rechnen können. Dafür müssen Änderungen im Kantonalen Umweltschutzgesetz vorgenommen werden.

Südostschweiz
31.01.19 - 14:17 Uhr
Politik
Schiessen Schiesssport Schiessanlagen
Gemeinden und Schützenvereine müssen bis Ende 2020 ihre Schiessanlagen aufrüsten, sonst gibts weniger Geld.
ARCHIVBILD

Um Bundesbeiträge für altlastenrechtliche Sanierungen von Schiessanlagen zu erhalten müssen diese mit emissionsfreien, künstlichen Kugelfängen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden. Dies muss gemäss den Vorgaben des Bundesrechts bis Ende 2020 erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so entgehen dem Kanton Graubünden und den Bündner Gemeinden gemäss aktueller Schätzung Beiträge von rund 5,6 Millionen Franken.

Aus diesem Grund soll im Kantonalen Umweltschutzgesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche die Ausrüstung der Schiessanlagen sicherstellt, wie es in einer Mitteilung des Kantons Graubünden heisst.

Zeitlich dringlicher Handlungsbedarf

Aktuell gibt es in Graubünden etwa 140 in Betrieb stehende Schiessanlagen mit rund 240 Kugelfängen. Dabei handelt es sich um Schiessanlagen aus den Bereichen Militär, Jagd und Sport. Etwa die Hälfte dieser Schiessanlagen seien noch nicht mit künstlichen Kugelfängen ausgerüstet worden. Sollten diese Schiessanlagen nicht innert Frist gemäss den Vorlagen ausgerüstet werden, würden Bundesbeiträge verfallen. Daher bestehe ein grosser und zeitlich dringlicher Handlungsbedarf.

Viele Gemeinden und Vereine hätten bereits zugesichert, ihre Schiessanlagen bis Ende 2020 auf künstliche Kugelfangsysteme umzustellen. 

Alternative für künstliche Kugelfänge

Es gibt auch Anlagen, bei denen die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfängen aus technischen Gründen nicht möglich ist. Bei diesen sei die Bedingung für den Erhalt der Bundesbeiträge, dass nach Ende 2020 nur noch mit bleifreier Munition und auf schadstofffreie Zielobjekte geschossen werde. Die entsprechenden Vorgaben zum Stand der Technik sollen in der ebenfalls zu revidierenden Kantonalen Umweltschutzverordnung festgelegt werden.

Die entsprechenden Änderungen sollen auf den 1. März 2020 in Kraft treten.

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