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VCS siegt mit Beschwerde wegen Umnutzung von Pannenstreifen

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass mit der Umnutzung der Pannenstreifen zwischen Liestal BL und Augst BL sowie Augst und Rheinfelden West AG eine wesentliche Kapazitätssteigerung erfolgt. Es hat eine Beschwerde des VCS gutgeheissen.

Agentur
sda
23.01.19 - 14:57 Uhr
Politik
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst eine wesentliche Kapazitätssteigerung durch die Nutzung des Pannenstreifens als Fahrbahn nicht aus. (Archivfoto)
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst eine wesentliche Kapazitätssteigerung durch die Nutzung des Pannenstreifens als Fahrbahn nicht aus. (Archivfoto)
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) muss nun auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts für das vom Bundesamt für Strassen (Astra) geplante Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen lassen. Dies geht aus einem Entscheid vom 15. Januar hervor.

Das Astra-Projekt sieht vor, dass die Pannenstreifen zwischen Liestal und der Verzweigung Augst in Fahrtrichtung Zürich sowie zwischen der Verzweigung Augst und Rheinfelden West in beiden Fahrtrichtungen zu Fahrbahnen umgenutzt werden. Die vorgesehenen Strecken betragen 700 Meter, beziehungsweise zwei mal 1300 Meter.

Das Uvek genehmigte das Vorhaben und trat auf eine Beschwerde des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) nicht ein. Das Departement ging von keiner wesentlichen Betriebsänderungen aus, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht wurde. Aus diesem Grund verneinte das Uvek auch die Beschwerdelegitimation des VCS.

Das war jedoch nicht korrekt, wie das Bundesverwaltungsgericht festhält. Die geschätzte Kapazitätssteigerung von 2 bis 3 Prozent hält es für nicht ausreichend begründet. Auch sei nur rudimentär abgeklärt worden, ob es durch das Projekt zu allfälligen Verkehrsumlagerungen komme. Entsprechende Veränderungen bei der Umweltbelastung seien deshalb nicht ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-1773/2018 vom 15.01.2019)

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