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Keine Rassendiskriminierung: Untersuchung zurecht eingestellt

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung wegen Ehrverletzung und Rassendiskriminierung zurecht eingestellt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Betreiber von Fastfood-Lokalen hatte Anzeige gegen zwei Journalisten eingereicht.

Agentur
sda
22.01.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat die Einstellung einer Strafuntersuchung im Kanton Zürich wegen Rassendiskriminierung bestätigt. (Archivfoto)
Das Bundesgericht hat die Einstellung einer Strafuntersuchung im Kanton Zürich wegen Rassendiskriminierung bestätigt. (Archivfoto)
KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN

Die beiden Journalisten hatten im Mai 2016 innerhalb von 15 Tagen sieben Artikel publiziert, in denen sie Missstände bei den Anstellungsbedingungen in den vom Beschwerdeführer betriebenen Subway-Filialen anprangerten.

Die Artikel trugen Titel wie «Der Big Boss ist der frechste Sikh der Schweiz» oder «Razzia beim Sandwich-Sikh». Der Betroffene zeigte die Journalisten wegen verschiedener Ehrverletzungsdelikte und Rassendiskriminierung an. Ende Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung jedoch ein.

Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Sowohl das Zürcher Obergericht, als auch das Bundesgericht wiesen diese jedoch ab. Die Lausanner Richter stützen die Sicht der kantonalen Instanz, wonach sich die Artikel auf ernsthafte Recherchen stützten. Den Journalisten sei es gelungen aufzuzeigen, dass ihre in den Medienberichten gemachten Vorwürfe begründet seien.

Auch in Sachen Rassendiskriminierung musste die Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass seine Geschäftspraktiken mit seiner Religionszugehörigkeit verknüpft worden seien.

Das Bundesgericht erachtet eine solche Verbindung in einer Berichterstattung als problematisch, weil sie Ressentiments gegenüber einer bestimmten Gruppe hervorrufen könne. Allerdings stehe eine solche Wirkung gemäss dem Rassismusartikel nicht unter Strafe.

Erst wenn ein unbefangener Durchschnittsleser den Text so verstehen würde, dass ein Fehlverhalten mit der Religion zusammenhänge, liege eine Abwertung dieser Person in ihrer Eigenschaft als Angehörige der entsprechenden Bevölkerungsgruppe vor. Dies trifft in den umstrittenen Artikel gemäss Bundesgericht nicht zu. (Urteil 6B_335/2018 vom 18.12.2018)

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