Private Überwachung: Keine Verletzung des Rechts auf Privatleben
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nicht auf eine Beschwerde eines Mannes eingetreten, der im Auftrag einer Versicherung von einem Privatdetektiv überwacht wurde. Das Gericht sieht keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nicht auf eine Beschwerde eines Mannes eingetreten, der im Auftrag einer Versicherung von einem Privatdetektiv überwacht wurde. Das Gericht sieht keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens.
Der Mann war 2001 bei einem Verkehrsunfall verletzt worden und machte Haftungsansprüche geltend. Die private Haftpflichtversicherung liess ihn deshalb von einem Detektiv überwachen.
Vor Gericht machten der Mann und seine Frau geltend, dass ihr Recht auf Privatleben verletzt worden sei. Die Schweizer Justiz wies die Rüge ab. Der EGMR kommt zum Schluss, dass keine Verletzung der Menschenrechte vorliege. Die Überwachung habe sich auf den öffentlich Raum beschränkt.
Zudem seien der Mann und dessen Frau nur an vier Tagen beobachtet und gefilmt worden. Damit liege noch keine systematische Überwachung vor. (Fall 17331/11 vom 17.01.2019)
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