EDA-Mitarbeiter wird der Pornografie beschuldigt
Ein Angestellter des Schweizer Aussendepartements in Italien wird verdächtigt, Fotos mit verbotener Pornografie über den Server des Bundes ins Internet gestellt zu haben. Dies geht aus einem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor.
Ein Angestellter des Schweizer Aussendepartements in Italien wird verdächtigt, Fotos mit verbotener Pornografie über den Server des Bundes ins Internet gestellt zu haben. Dies geht aus einem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor.
Das Bundesstrafgericht schreibt in dem am Montag publizierten Beschluss, die USA hätten die Schweiz Ende April vergangenen Jahres informiert. Ermittlungen hätten in der Folge ergeben, dass es sich um Bilder mit Nacktaufnahmen und sexuellen Handlungen mit Kindern handelt.
EDA über Verdachtsfall informiert
Ein Medienverantwortlicher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bestätigt auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, dass das EDA im Juni 2018 über einen Verdachtsfall informiert worden sei.
In einem solchen Fall habe die strafrechtliche Untersuchung zwingend Vorrang, weshalb das EDA nicht proaktiv reagieren dürfe, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Sollten sich die Verdachtsmomente erhärten, will das EDA Massnahmen treffen.
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts befasst sich inhaltlich nicht mit der im Raum stehenden Straftat der Pornografie. Vielmehr verlangte die Bundesanwaltschaft (BA), dass die Staatsanwaltschaft Bern den Fall übernimmt. Diese war gemäss Entscheid jedoch der Auffassung, dass die italienischen Behörden den Fall untersuchen müssten.
Bern muss übernehmen
Die Berner Staatsanwaltschaft muss den Fall nun aber übernehmen. Die BA verlangte in ihrem Begehren um die Klärung der Zuständigkeit überdies die formelle Feststellung, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden Fälle von illegaler Pornografie verfolgen müssen.
Auf diesen Antrag ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht eingetreten. Sie entscheide konkrete Gerichtsstandskonflikte und könne keine Feststellungen zu abstrakten Rechtsfragen machen, schreibt das Gericht. (Beschluss BG.2018.38 vom 04.12.2018)
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