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Polizei darf in eigener Regie Drogenschnelltests anordnen

Für die Durchführung eines Drogenschnelltests braucht es keine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr kann die Polizei in eigener Kompetenz darüber entscheiden. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde eines Mannes abgewiesen.

Agentur
sda
07.12.18 - 12:00 Uhr
Politik
Bei Anzeichen auf eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit darf die Polizei einen Drogenschnelltest anordnen. (Symbolbild)
Bei Anzeichen auf eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit darf die Polizei einen Drogenschnelltest anordnen. (Symbolbild)
KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Der Beschwerdeführer war im August 2016 in eine Polizeikontrolle geraten. Weil die Polizisten im Auto einen starken Marihuanageruch wahrnahmen und der Lenker nervös wirkte, sollte sich dieser einem Drogenschnelltest mittels Urinprobe unterziehen.

Der Mann weigerte sich jedoch. Aus diesem Grund verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90 Franken verurteilt.

Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Und auch das Bundesgericht hat die Rügen des Mannes in einem am Freitag publizierten Urteil abgewiesen.

Die Lausanner Richter halten in ihrem Leitentscheid fest, dass für die Anordnung eines Drogenschnelltests gewisse Anzeichen für eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorliegen müssten. Dafür genügten jedoch ein blasser Teint oder wässrige Augen. Im Gegensatz dazu darf ein Atemalkoholtest gemäss Bundesgericht ohne derartige Anzeichen durchgeführt werden.

Letztlich gehe es jedoch darum, dass Personen, deren Fahrfähigkeit wegen Drogen- oder Medikamentenkonsums beeinträchtigt sei, gleich zu behandeln wie solche, die Alkohol getrunken haben und deshalb nicht mehr fahrfähig seien.

In seinem Urteil weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein Schnelltest nur die Funktion eines Indikators habe. Er sei nicht geeignet, den medizinischen Zustand einer Person zum Zeitpunkt des Tests exakt zu bestimmen. (Urteil 6B_598/2018 vom 07.11.2018)

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