×

Mutmassliche Fussball-Korruptionsgelder bleiben gesperrt

Über 16 Millionen US-Dollar, die im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsidenten der Südamerikanischen Fussball-Konföderation (Conmebol) auf zwei Schweizer Bankkonten gesperrt sind, bleiben blockiert. Das Bundesstrafgericht hat zwei Beschwerden dagegen abgewiesen.

Agentur
sda
19.09.18 - 12:00 Uhr
Politik
Die Bundesanwaltschaft führt gegen Nicolas Leoz (rechts), den ehemaligen Präsidenten der Südamerikanischen Fussball-Konföderation Conmebol, eine Strafuntersuchung. (Archivbild)
Die Bundesanwaltschaft führt gegen Nicolas Leoz (rechts), den ehemaligen Präsidenten der Südamerikanischen Fussball-Konföderation Conmebol, eine Strafuntersuchung. (Archivbild)
KEYSTONE/AP/JORGE SAENZ

Die Bundesanwaltschaft (BA) liess die Konten im Sommer 2015 sperren. Sie hatte von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Anzeigen wegen verdächtigen Transaktionen erhalten.

Das eine Konto lautet auf die Conmebol. Eine Vollmacht auf das Konto haben der ehemalige Präsident, Nicolas Leoz, und ein früherer Generalsekretär der Conmebol. An sie sind gemäss dem am Mittwoch publizierten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von diesem Konto Gelder geflossen.

Die BA eröffnete im Juni 2015 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei gegen Leoz und den Ex-Generalsekretär.

Das zweite gesperrte Konto lautet auf die Ehefrau von Leoz und eine Firma. Diese beantragten vergeblich die Aufhebung der Kontosperren. Die Ehefrau des ehemaligen Conmebol-Präsidenten versuchte die Herkunft der Gelder plausibel zu machen, wie aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor geht.

Sie führte dabei auf, dass zwei Überweisungen ihres Ehemannes an sie in der Höhe von rund 3,3 Millionen US-Dollar «im Rahmen ihrer Ehe» erfolgt seien. Sie seien für ihren Unterhalt und den der beiden gemeinsamen Kinder vorgesehen gewesen.

Das Bundesstrafgericht ist zum Schluss gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gelder deliktischen Ursprungs seien. Aus diesem Grund sei eine Aufhebung der Kontosperre nicht angebracht.

(Beschlüsse BB.2018.84 und BB.2018.85 vom 31.08.2018)

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Politik MEHR