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Mietvertrag zu Unrecht wegen eines Hundes gekündigt

Eine Genossenschaft durfte einem Husky-Besitzer trotz Tierhalteverbots nicht die Wohnung kündigen - weil der Mann nicht Genossenschaftsmitglied war, sondern ein einfacher Mieter. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Genossenschaft abgewiesen.

Agentur
sda
11.09.18 - 12:21 Uhr
Politik
Eine Genossenschaft kündigte einem Mann zu Unrecht den Mietvertrag, weil er sich einen Husky gekauft hatte. (Symbolbild)
Eine Genossenschaft kündigte einem Mann zu Unrecht den Mietvertrag, weil er sich einen Husky gekauft hatte. (Symbolbild)
KEYSTONE/DOMINIC FAVRE

Der Mann war im September 2005 eingezogen. Die Statuten der Genossenschaft untersagten damals das Halten von Hunden und anderen Tieren. Zwei Jahre später wurden die Statuten dahin gehend geändert, dass die Mieter nicht mehr zwingend Genossenschaftsmitglieder sein mussten.

Sie konnten neu auch «einfache Mieter» werden. Damit unterlagen sie den Mietrechtsregeln des Kantons Waadt. Der Mann entschied sich für diese Variante.

Als sich der Mieter 2015 einen Husky zulegte, kündigte die Genossenschaft dem Mann den Mietvertrag. Sie berief sich dabei auf das in den Statuten der Genossenschaft festgehaltene Tierhalteverbot. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil festhält.

Ein einfacher Mieter

Die Lausanner Richter bestätigen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt. Dieses hatte entschieden, die Genossenschaft könne nicht davon ausgehen, dass sich der Mietvertrag mit dem Husky-Besitzer 2007 nicht verändert habe und für ihn weiter die Statuten gelten würden.

Das Bundesgericht schreibt in seinen Erwägungen, dass der Hundehalter ein einfacher Mieter sei und nicht mehr in einem genossenschaftlichen Verhältnis zu Kooperative stehe.

Weil der Mieter seinen Status gewechselt habe, unterstehe er den Mietrechtsregeln des Kantons Waadt. Aus diesem Grund habe er sich in Treu und Glauben auf die dort geltenden Bestimmungen für das Halten eines Hundes stützen dürfen. (Urteil 4A_329/2018 vom 28.08.2018)

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