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Gericht heisst Jagd-Beschwerde in zwei Punkten gut

Das Bündner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Initianten des Volksbegehrens für eine naturverträgliche und ethische Jagd in zwei von drei Punkten gutgeheissen.

Südostschweiz
29.08.18 - 11:27 Uhr
Politik
PK MK Jagdbetrieb 2018
Regierungsrat Mario Cavigelli (links) und Jagdinspektor Adrian Arquint bei der Medienorientierung Jagdbetrieb 2018.
YANIK BÜRKLI

Kurze Rückblende: Der Bündner Grosse Rat hat die Initiative für eine naturverträgliche und ethische Jagd im Oktober 2016 in zahlreichen Punkten für gültig erklärt. Für ungültig erklärt hat er hingegen das Begehren hinsichtlich einer paritätischen Besetzung des Amtes für Jagd und Fischerei mit Jagdgegnern und -befürwortern.

Weiter stellte der Grosse Rat damals die Ungültigkeit des Volksbegehrens hinsichtlich der Einführung eines besseren Schutzes für Muttertiere fest sowie einer generellen Winterruhe für das Rotwild. Dagegen erhoben die Initianten Beschwerde. Und das Verwaltungsgericht hat diese nun in zwei von drei Punkten gutgeheissen, wie es am Mittwoch mitteilte. Das Gericht begründet dies wie folgt:

Mit ihrem Begehren verlangen die Initianten eine gleichmässige Aufteilung der Arbeitsstellen im Amt für Jagd und Fischerei mit jagdbefürwortenden und jagdkritischen Mitarbeitenden. Das Gericht hält die Abhängigkeit einer Anstellung in einer Amtsstelle von einer persönlichen Weltanschauung für problematisch. Eine unzulässige Diskriminierung sieht es aber vorab im Umstand, dass eine solche Massnahme ungeeignet und wirkungslos wäre im Hinblick auf den angestrebten Zweck einer ausgewogenen Jagdpolitik und -verwaltung, heisst es in einer Mitteilung zum Urteil. Dies, weil die jagdpolitischen Zielsetzungen und Vorgaben nicht durch das Amt für Jagd und Fischerei festgelegt werden, sondern durch die Regierung und den Grossen Rat.

Ähnlichkeit zur Sonderjagdinitiative

Die beiden weiteren Initiativbegehren, welche eine Verbesserung des Schutzes für Muttertiere sowie für alle Wildtiere in den Wintermonaten verlangen, weisen eine grosse Ähnlichkeit zur Sonderjagdinitiative auf. In Anlehnung an das im November hierzu ergangene Bundesgerichtsurteil stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die mit den strittigen Initiativbegehren angestrebten Änderungen das bisherige Modell für die Regulierung des Wildbestandes erheblich verändern würde. Dennoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die bundesrechtlichen Vorgaben mit geeigneten Anpassungen des Jagdregimes und – soweit notwendig – mit einer nachträglichen Regiejagd zu erfüllen.

Entsprechend stehen die beiden Begehren nicht in offensichtlichem Widerspruch zum übergeordneten Recht, weshalb darüber abgestimmt werden darf. (so)

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