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Landbesitzer werden zur Kasse gebeten

Die Revision des Bündner Raumplanungsgesetzes nimmt Form an. Die Vernehmlassung ist abgeschlossen und die Botschaft der Regierung fertig. Im Oktober liegt der Ball dann beim Grossen Rat.

Südostschweiz
14.08.18 - 11:16 Uhr
Politik

In der Oktobersession wird sich der Grosse Rat mit der Revision kantonalen Raumplanungsgesetzes beschäftigen dürfen. Die Regierung hat nach Abschluss der Vernehmlassung, die «auf reges Interesse stiess», die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Kernthemen der Revision ist die Regelung der Mehrwertabgabe bei Um- und Einzonungen, Massnahmen gegen Baulandhortung, das Mitwirken des Grossen Rates beim kantonalen Richtplan sowie behindertengerechter Wohnungsbau.

Mehrwertabgabe bei Einzonungen

Entsteht aufgrund von Ein- (oder Um-)zonungen ein Mehrwert auf Landflächen, müssen Landbesitzer neu mindestens 30 Prozent des Mehrwerts abgeben. Gemeinden können diesen Prozentsatz erhöhen. Zwischen wachstumsstarken und -schwachen Gemeinden wird ein Finanzausgleich eingeführt. Dazu soll ein Fonds eingeführt werden, in den die «einzonenden» Gemeinden 75 Prozent der erzielten Erträge einschiessen womit dann 100 Prozent allfälliger Auszonungskosten finanziert werden.

Baulandhortung

Bauzonen sind für einen Bedarf von 15 Jahren zu dimensionieren. Zu grosse Bauzonen müssen verkleinert werden. Die Gemeinden müssen dabei auch alle Nutzungsreserven anrechnen, sprich Flächen die gehortet und dem Markt entzogen sind. Solche Flächen müssen mittels Anordnung von Überbauungsfristen und Sanktionen bei Nichteinhaltung verfügbar gemacht werden.

Kantonaler Richtplan

Weil der kantonale Richtplan an Bedeutung gewinnen wird, erhält der Grosse Rat gewisse Kompetenzen in der Planung. Es geht dabei «um die verbindliche Festlegung konzeptionell-strategischer Weichenstellungen in der Raumentwicklung Graubündens».

Behindertengerechter Wohnungsbau

Auch in ländlichen Regionen soll es Angebot an behinderten- und altersgerechten Wohnungen geben. Darum wird der entsprechende Grenzwert beim Wohnungsbau gesenkt. Neu müssen bereits Wohnhäuser mit mehr als vier (statt wie bisher acht) Wohnungen hindernisfrei zugänglich sein. Eine Ausnahmeregelung gibt es aus Kostengründen bei Aufzügen.

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