×

Justiz muss sich mit TV-Mieten in Gefängnissen auseinandersetzen

Die Schaffhauser Justiz muss sich mit der Vermietung von Fernsehgeräten in Gefängnissen auseinandersetzen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Häftlings gegen eine Nichtannahmeverfügung gutgeheissen.

Agentur
sda
29.06.18 - 12:00 Uhr
Politik
Ein Insasse des kantonalen Gefängnisses Schaffhausen hat die Mietpreise für Fernseher und Laptops als zu hoch taxiert. Die Schaffhauser Justiz muss sich auf Geheiss des Bundesgerichts nun mit dem Fall beschäftigen, nachdem sie ihn zunächst nicht an die…
Ein Insasse des kantonalen Gefängnisses Schaffhausen hat die Mietpreise für Fernseher und Laptops als zu hoch taxiert. Die Schaffhauser Justiz muss sich auf Geheiss des Bundesgerichts nun mit dem Fall beschäftigen, nachdem sie ihn zunächst nicht an die…
Archivbild

Der sich im Strafvollzug befindende Beschwerdeführer hatte Anzeige gegen das kantonale Gefängnis Schaffhausen erstattet. Er machte geltend, der Lohn eines Gefangenen von sechs Franken pro Tag stehe in einem Missverhältnis zu den Preisen für die Miete von Fernsehgeräten und Laptops von je 1,50 Franken pro Tag.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die Strafuntersuchung am 26. Juli 2017 nicht an die Hand. Für die Miete von Fernsehgeräten und Laptops müssten Gefängnisinsassen nur die Hälfte ihres Lohnes aufwenden. Der Straftatbestand des Wuchers sei folglich eindeutig nicht gegeben.

Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 19. Dezember 2017 nicht ein. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht hingegen war der Häftling nun erfolgreich, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Auch wenn die Beschwerde mit rund 27 Seiten eine beträchtliche Länge aufweise, so lasse sich aufgrund ihrer klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetze.

Entsprechend falle ein «Absuchen» der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Eine Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe, verbunden mit der Androhung, sie im Säumnisfall nicht zu beachten, sei weder sinnvoll noch nötig gewesen.

Exzessive Formstrenge gerügt

Die Rückweisung und das nicht darauf Eintreten beruht nach Einschätzung der Bundesrichter auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und zum reinen Selbstzweck werde.

Die Verfügung des Obergerichts verletzte damit Bundesrecht. Das Bundesgericht hob den Entscheid deshalb auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. (Urteil 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018)

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Politik MEHR