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Unfall mit zwei Toten: Tiefere Strafe für Todesfahrer

Das Aargauer Obergericht muss die Freiheitsstrafe von acht Jahren für den Verursacher eines Unfalls mit zwei Toten und drei Schwerverletzten überprüfen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Italieners teilweise gut. Die Strafe sei «eindeutig zu hoch».

Agentur
sda
04.06.18 - 12:00 Uhr
Politik
Trotz Nebels überholt: Im November 2014 starben bei einer Frontalkollision im Kanton Aargau zwei Personen, drei wurden schwer verletzt. Das Bundesgericht hält die Freiheitsstrafe von acht Jahren für den Todesfahrer als zu hoch. (Archivbild)
Trotz Nebels überholt: Im November 2014 starben bei einer Frontalkollision im Kanton Aargau zwei Personen, drei wurden schwer verletzt. Das Bundesgericht hält die Freiheitsstrafe von acht Jahren für den Todesfahrer als zu hoch. (Archivbild)
Keystone/POLIZEI AG/

Bereits das Obergericht hatte die Strafe des Bezirksgerichts Lenzburg um drei Jahre reduziert. Der 34-Jährige war im 2016 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden.

Obwohl sich das Bundesgericht nun für eine reduzierte Strafe ausspricht, bestätigte es die Schuldsprüche, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht. Der Mann ist schuldig der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung und der qualifizierten groben Verkehrsverletzung.

Im Nebel zwei Autos überholt

Der Todesfahrer hatte in der Nacht auf den 2. November 2014 zwischen Seon und Schafisheim zwei Autos überholt - trotz dichten Nebels, einer Sichtweite von rund 150 Metern und einer Sicherheitslinie. Auf der Gegenfahrbahn prallte er mit stark übersetzter Geschwindigkeit frontal in ein korrekt entgegen kommendes Auto.

Darin sassen zwei befreundete Ehepaare. Der 60-jährige Schweizer, der das Auto fuhr, wurde getötet. Seine Ehefrau überlebte den Crash schwer verletzt. Auch eine 50-jährige Schweizerin starb auf der Unfallstelle. Ihr Ehemann überlebte. Der Unfallverursacher erlitt ebenfalls schwere Verletzungen.

Zur Klärung des Unfallhergangs hatte die Staatsanwaltschaft ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses zeigt, dass der Unfallverursacher bei der Kollision mit mindestens 133 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs war. Der Fahrer hatte zwar Alkohol konsumiert, die Blutalkoholkonzentration lag jedoch unter der strafrechtlich relevanten Grenze.

Strafe «eindeutig zu hoch»

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Einsatzstrafe von acht Jahren «eindeutig zu hoch erscheint». Dies nicht zuletzt im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen. Der Strafrahmen für den Tod eines Menschen liege zwischen 5 und 20 Jahren.

Der Mann habe lediglich eventualvorsätzlich gehandelt. Dies lasse das Tatunrecht in einem milderen Licht erscheinen als bei einem direkten Vorsatz. Das Obergericht habe dies bei seinem Urteil zwar bedacht, den Umstand jedoch bei der Strafzumessung nicht gebührend berücksichtigt, hält das Bundesgericht in seinen Ausführungen fest.

Die Umstände der Tat - wie rücksichtsloses Verhalten und grosses Risiko - dürften bei der Strafzumessung nicht erneut strafverschärfend gewichtet werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass das Verschulden des Todesfahrers geringer zu gewichten sei als beispielsweise bei einem Strassenrennen oder Raserfahrten innerorts.

(Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018)

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