×

Ärger um ein Kehrichthäuschen

Die Bewohner des Gebiets Portein in Cazis haben vor Bundesgericht einen Teilerfolg verbucht. Das Bündner Verwaltungsgericht muss nun prüfen, ob die Gemeinde die Abfall-Sammelstelle Portein schliessen darf.

Südostschweiz
03.05.17 - 16:19 Uhr
Politik
Soll weg: Dieses Kehrichthäuschen in Portein hat sogar das Bundesgericht beschäftigt.
Soll weg: Dieses Kehrichthäuschen in Portein hat sogar das Bundesgericht beschäftigt.
MARCO HARTMANN

Es war kurz vor Weihnachten 2015: Die Gemeinde Cazis informierte die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion Portein über ihren Beschluss, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen Portein auf Anfang Januar 2016 einzustellen. Die Gemeinde beabsichtigt mit diesem Beschluss, ihre Kehrichttour zu optimieren und eine Gleichstellung aller Fraktionen herbeizuführen. Die betroffenen Bewohner der Fraktion Portein, so die Argumentation der Gemeinde, könnten ihre Abfälle fortan bei der Sammelstelle in Sarn – in einer Entfernung von 1,6 Kilometer – abgeben.

Mehrere Bewohner von Portein setzten sich gegen diesen Beschluss zur Wehr und erhoben Einspruch bei der Gemeinde. Die Gemeinde teilte in der Folge mit, sie halte am Beschluss fest. Und weil es sich um einen reinen Verwaltungsentscheid handle, bestehe keine Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben. Da sich die Gemeinde fortan wehrte, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, riefen die Bewohner von Portein das Bündner Verwaltungsge-richt an. Letzteres schützte jedoch im Ergebnis das Vorgehen der Gemeinde und liess die Bewohner abblitzen.

Rechtsweg muss offenstehen

Zwei Personen gaben sich aber noch nicht geschlagen und zogen den Streit vors Bundesgericht. Dieses hat nun entschieden, dass den Bewohnern ge-gen die Schliessung des Kehrichthäuschens Portein die Möglichkeit gegeben werden muss, Beschwerde zu führen. Der Rechtsweg muss «jedenfalls dann offenstehen, wenn Personen plausibel geltend machen, dass ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht Rechnung getragen» worden ist und «die neuen, beziehungsweise verbleibenden Sammelstellen für sie unzumutbar oder jedenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden» sind, meint das Bundesgericht.

Dass diese Voraussetzungen für die Beschwerdeführung im konkreten Fall gegeben sind, bejahte das Bundesgericht. Die nächstgelegene Sammelstelle liegt laut den Bewohnern von Portein 1,6 Kilometer entfernt. Den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen, ist wohl kaum zumutbar.

Der Streit geht nun zurück ans Bündner Verwaltungsgericht. Dieses muss materiell prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Sammelstelle Portein zu schliessen und den Bewohnern zuzumuten, ihren Abfall zu entsorgen. Laut Rechtssprechung müssen Gemeinden den Anwohnern Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die sich zudem in zumutbarer Entfernung befinden. Umgekehrt können Abfallinhaber nicht verlangen, dass ihnen die bequemste Lösung angeboten wird.

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Politik MEHR