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Bundesgericht stützt im Fall von Arosa Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwei vor dem Hintergrund der Gemeindefusion Arosa eingereichte Beschwerden abgewiesen hatte, zog einer der Beschwerdeführer das Urteil ans Bundesgericht weiter. Mit Entscheid vom 12. März hat nun auch dieses die Beschwerden letztinstanzlich abgewiesen.

Südostschweiz
23.04.15 - 13:04 Uhr
Politik

Zwei Beschwerdeführer hatten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beantragt, den Genehmigungsentscheid der Regierung in Bezug auf einzelne Bestimmung des Fusionsvertrags aufzuheben und die acht Gemeinden anzuweisen, über die Verfassung der neuen Gemeinde in jeder Gemeinde eine Abstimmung durchzuführen. Ihren Antrag begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die neue Gemeinde erst mit Annahme der neuen Verfassung entstehe, weshalb über die Verfassung in den alten Gemeinden separat abgestimmt werden müsse.

Einer der Beschwerdeführer erhob zusätzlich eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Durchführung der Urnenabstimmung über die neue Gemeindeverfassung. Indem die Abstimmung im Rahmen der neuen, noch gar nicht existierenden Gemeinde Arosa und nicht in jeder der acht alten Gemeinden gesondert durchgeführt worden sei, seien die alten Gemeinden um ihr Vetorecht und die Stimmberechtigten um ihren Anspruch auf unverfälschte Kundgabe ihres freien Willens gebracht worden.

Nach dem ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts, zog einer der beiden Beschwerdeführer den Entscheid ans Bundesgericht weiter und beantragte diesem, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zwar zum Schluss, dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Den Argumenten und dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers folgte es hingegen nicht.

So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Botschaft zum Fusionsvertrag und dem Fusionsvertrag selbst die für die Gemeindeverfassung wesentlichen Punkte für die Stimmberechtigten bereits vor der Abstimmung über den Fusionsvertrag bekannt gewesen seien. Nachdem die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinden diesem Vorgehen zugestimmt hätten, sei es nicht ersichtlich, was ein solches Vorgehen ausschliessen würde.

Kostenfolgen auch für die Gemeinde

Obwohl sowohl das Bündner Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht ihre Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt haben, bleiben die Beschwerden auch für Gemeinde Arosa nicht ohne Kostenfolge. Da den Gemeinden gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege kein Anspruch auf Parteienentschädigung zugesprochen wird, kann die Gemeinde ihre Aufwendungen, für die anwaltliche Vertretung vor Gericht, nicht den Beschwerdeführern weiterverrechnen. (so)

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