Landsgemeinde: Traktandum 6
An der Landsgemeinde stimmen wir über das Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SeTeG) ab. Mit diesem Gesetz möchte sich der Kanton Glarus aus der verbindlichen Finanzierung von Investitionen in Bauten und wesentlichen Betriebseinrichtungen zurückziehen. Die Glarner Behinderteninstitutionen Fridlihuus, Glarnersteg, Menzihuus und Teen Challenge beantragen unter dem Slogan SeTeG+ eine Ergänzung des Gesetzes (SeTeG): Art. 20 soll die bisherige Regelung von Art. 39 des Sozialhilfegesetzes übernehmen. Der Regierungsrat wird wie bisher verpflichtet, Beiträge zu leisten, nämlich 55% der anerkannten Kosten nach Abzug von Drittleistungen an Neu-, Erweiterungs– und Umbauten und 20% an die anerkannten Kosten für wesentliche Betreibseinrichtungen.
In Artikel 112b der Bundesverfassung ist der Grundsatz verankert, dass die Kantone die Eingliederung Invalider fördern, namentlich durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten. Diesem Grundsatz wurde bisher in Art. 39 des Sozialhilfegesetzes Rechnung getragen. Das soll nach dem Willen von Regierung und Landrat nicht so bleiben. Damit missachten Regierung und Landrat die Bundesverfassung.
Behinderteninstitutionen erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Sie bieten Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen und sind nicht gewinnorientiert. Ihre Leistungen werden durch Tarife finanziert, welche die Behinderten mit ihren IV-Renten, Hilflosenentschädigungen und Krankenkassenleistungen und der Kanton bezahlen, sowie durch allfällige Erträge. Die Tarife werden jährlich zwischen der Institution und dem Kanton vereinbart und sind nach dem individuellen Betreuungsbedarf abgestuft. Die Einrichtungen bilden keine Reserven. Allfällige Überschüsse werden in einen Schwankungsfonds überführt und dienen zur Deckung künftiger Verluste.
Der Art. 20 SeTeG sieht nun vor, dass die Beiträge des Kantons für Neubauten oder Renovationen von Immobilien durch Bürgschaften und Darlehen ersetzt werden. Eine Bürgschaft ist aber kein Beitrag und ein Darlehen auch nicht. Diese im Memorial beantragte Regelung ist verfassungswidrig, führt zu einer Verschuldung der Institutionen und verunmöglicht Investitionen.
Die Streichung der Baubeiträge in Verbindung mit den Sparmassnahmen des Kantons - Kürzung der Betriebsbeiträge um rund CHF 750'000.00 - bringt die Behinderteninstitutionen in Bedrängnis.
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Stiftungsratspräsidentin von glarnersteg
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