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Glarner Staatsanwältin muss in den Ausstand treten

2018 hat der «Tigermann» ein Auto mit einem Hammer demoliert. Ein Komplize wird beschuldigt, ihn gefilmt zu haben. Das Bundesgericht sagt nun: Die Staatsanwältin hätte in den Ausstand treten müssen.

Sara
Good
20.02.23 - 17:59 Uhr
Ereignisse
Ausraster: 2018 zertrümmert der «Tigermann» ein Auto und bedroht mehrere Personen.
Ausraster: 2018 zertrümmert der «Tigermann» ein Auto und bedroht mehrere Personen.
Screenshot Archiv

Der Fall sorgte schweizweit für Schlagzeilen: 2018 ging ein als Tiger verkleideter Mann mit einem Vorschlaghammer auf das Auto des damaligen Gemeindeschreibers von Glarus Süd los. Nach der Aktion verlas er ein Manifest, in dem er sicher über «Glarner Behördenfilz und Mobbing» ausliess. In seiner Rede nannte er vier Personen namentlich, darunter eine Glarner Staatsanwältin, und stiess Drohungen aus.

Ein Mann wird beschuldigt, diejenige Person zu sein, welche die Aktion gefilmt und den «Tigermann» bei seinem Rachefeldzug unterstützt hat. Deswegen führte ebendiese Glarner Staatsanwältin eine Strafuntersuchung gegen den mutmasslichen Komplizen «wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand», wie aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Staatsanwältin wurde bedroht

Im September 2022 wurde der mutmassliche Komplize von der Staatsanwältin angehört, worauf er umgehend ein Ausstandsgesuch gegen sie einreichte. Das Glarner Obergericht trat jedoch nicht darauf ein, da der Beschuldigte das Gesuch zu spät eingereicht habe. Den Parteien sei seit dem August 2019 bekannt gewesen, dass die besagte Staatsanwältin die Untersuchung leite.

Im Urteil des Bundesgerichts heisst es nun, dass «das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen dann unbeachtlich ist, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist». Und das sei hier der Fall, denn die Staatsanwältin sei zugleich Geschädigte, da sie vom «Tigermann» bedroht wurde. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Staatsanwältin offenbar als einzige der mutmasslich bedrohten Personen keinen Strafantrag gestellt habe. Sie könne keine Untersuchung leiten, bei der es unter anderem um Drohungen gegen sie selbst gehe.

Der Beschluss des Obergerichts ist vom Bundesgericht aufgehoben worden. Die Sache geht an das Obergericht zurück.

1B_601/2022

Sara Good verantwortet die Glarner Inhalte auf «suedostschweiz.ch». Zudem kreiert sie multimediale Inhalte und schreibt Artikel für die «Glarner Nachrichten». Sie hat den Diplomlehrgang am MAZ absolviert und Multimedia Production in Chur studiert. Mehr Infos

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