Fussgänger angefahren: Strafe gekürzt
Der Fussgänger sei ihm vor das Auto gestolpert, sagte der Hinterländer Autofahrer, als er nach dem Unfall vom Oktober 2015 in Nidfurn befragt wurde. Nein, er sei von hinten überholt und dabei angefahren worden, wird der Fussgänger dagegen von der Staatsanwältin zitiert. Er war jedenfalls sehr betrunken.
Der Autofahrer, als Beruf «Chauffeur» angibt, hat ihren Strafbefehl nicht akzeptiert, und das Kantonsgericht hat seinen Fall in einem nun veröffentlichten Urteil abgeschlossen. Er ist schuldig, weil er seine eigene Blutprobe vereitelt und sich nach dem Unfall nicht pflichtgemäss verhalten hat. So weit bestätigen die Richter den Strafbefehl.
Pflicht zur Vorsicht nicht verletzt
Freigesprochen haben sie den Fahrer im dritten Punkt. Darin verlangte die Staatsanwältin von ihm besondere Vorsicht beim Überholen und schrieb: «Er musste damit rechnen, dass der offensichtlich Betrunkene stolpern könnte.» Entsprechend reduziert das Gericht die Geldstrafe von 2400 auf 1800 Franken. Offenbar, weil der Fussgänger auf der rechten Strassenseite ging, obwohl auf der linken Seite ein Trottoir besteht. Und er hatte mindestens 2,06 Promille Alkohol im Blut. Ihn hat die Polizei damals zu Hause angetroffen und zur Blutprobe gebracht.
Der in den anderen Punkten verurteilte Autofahrer allerdings war bereits in die Nacht hinaus verschwunden. Nach dem Unfall hatten zwar zwei Passanten Hilfe geleistet und die Polizei gerufen. Doch noch bevor diese auf dem Platz war, hat der damals 61-Jährige den Umgefahrenen kurzerhand in sein Auto geladen, heimgefahren und dort verlassen.
Zur Geldstrafe kommen 1800 Franken Gerichts- und Verfahrenskosten. Nicht bezahlen muss der Fahrer eine bedingte Vorstrafe von 600 Franken, die auf einen Vorfall drei Monate vorher zurückgeht. Staatsanwältin und Gericht verzichteten auf diesen Strafpunkt, obwohl die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.